Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten
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hungsweise im Erwerbsersatzgesetz (EOG)8 verankert und seit dem 1. Juli 2005 in Kraft9.
Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat die Frau, wenn sie:
- während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)10 obligatorisch versichert war,
- in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten erwerbstätig war, und
- zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder selbstständig erwerbend ist oder im Familienbetrieb zu einem Barlohn mitarbeitet (Art. 16b EOG).
Frauen, die arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben grundsätzlich auch Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Die Voraussetzungen dafür sind ebenso wie weitere nähere Vorgaben zur Mutterschaftsentschädigung in der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)11 geregelt.
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag (Art. 16e und 16f EOG). Der Bezug der Mutterschaftsentschädigung hat Vorrang vor Ansprüchen auf Taggelder anderer Sozialversicherungen (Art. 16g EOG). Die Kantone können weitergehende Leistungen vorsehen; zum Beispiel können sie höhere oder länger dauernde Entschädigungen gewähren und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben (Art. 16h EOG).
Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Niederkunft und dauert 14 Wochen ohne Unterbruch (Art. 329f Abs. 1 OR). Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, wird der Mutterschaftsurlaub um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängert, höchstens aber um acht Wochen (Art. 329f Abs. 2 OR). Der Mutterschaftsurlaub wird mit 98 Taggeldern entschädigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 16c Abs. 2 EOG). Dazu kommen maximal 56 Taggelder im Falle einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs (Art. 16c Abs. 3 EOG). Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Frau während des Mutterschaftsurlaubs stirbt oder die Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt (Art. 16d Abs. 3 EOG).
Arbeitnehmerinnen, die dem Arbeitsgesetz (ArG)12 unterstellt sind, dürfen zudem in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG). Ihnen darf weiter während der Schwangerschaft sowie in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft und auch gegebenenfalls während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nicht gekündigt werden, sofern die Probezeit abgelaufen ist (Art. 336c Abs. 1 Bst. c und cbisOR). Weiter dürfen die Ferien nicht aufgrund des Mutterschaftsurlaubs gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 Bst. b OR).
8 SR 834.1
9 AS 2005 1429
10 SR 831.10
11 SR 834.11
12 SR 822.11