Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten
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reits Taggelder im Rahmen des Urlaubs des andern Elternteils bezogen, bleibt deren Höhe gleich.
Der Vorrang der Taggelder ist in Artikel 16m EOG geregelt.
Abs. 2: Verstirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der darauffolgenden 97 Tage und muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verbleiben, so wird der Anspruch auf die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung auf den anderen Elternteil übertragen. Artikel 16c Absatz 3 EOG legt die Voraussetzungen der Verlängerung der Entschädigung für die Mutter fest und ist auch auf den anderen Elternteil anwendbar. Zusätzlich zum Spitalaufenthalt des Neugeborenen muss der andere Elternteil sinngemäss zu Artikel 16c Absatz 3 EOG nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Todes der Mutter vorhatte, nach dem Urlaub im Falle des Todes der Mutter weiter erwerbstätig zu sein.
Abs. 3: Das Ziel der Gesetzesänderung besteht darin, dem anderen Elternteil die Möglichkeit zu geben, in den ersten Lebensmonaten des Kindes eine kontinuierliche Präsenz zu gewährleisten, wie dies die Mutter getan hätte. Deshalb müssen die Taggelder am Stück bezogen werden. Analog zur Mutterschaftsentschädigung endet der Anspruch auf die zusätzlichen Taggelder im Falle des Todes der Mutter, wenn der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, sei dies auch nur teilweise. Ausserdem erlischt der Anspruch, sobald alle Taggelder bezogen wurden, wenn der andere Elternteil oder das Kind verstirbt oder das Kindesverhältnis aufgelöst wird.
Die gleichen Regeln gelten für die längere Ausrichtung der Entschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen nach Absatz 2.
Abs. 4: Der andere Elternteil verfügt für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils über eine Rahmenfrist von sechs Monaten, die am Tag der Geburt des Kindes zu laufen beginnt. Bezieht er 98 zusätzliche Taggelder wegen des Todes der Mutter, kann es vorkommen, dass die Rahmenfrist abläuft, bevor der andere Elternteil die Entschädigung des andern Elternteils vollständig beziehen konnte. Deshalb muss die Rahmenfrist während des gesamten Bezugs der zusätzlichen Taggelder im Falle des Todes der Mutter ausgesetzt werden.
Art. 16kbisSachüberschrift, Abs. 1 und 4: Minderheit (Schläpfer, …)
Abs. 1: Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht, wenn die Mutter während des Zeitraums verstirbt, der durch die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c Absatz 2 EOG31 gedeckt wäre. Die Mutterschaftsentschädigung wird der Mutter ab dem Tag der Niederkunft und während der darauffolgenden 97 Tage ausgerichtet. Die Entschädigung ist für Fälle vorgesehen, in denen die Mutter bei der Niederkunft oder während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 1 OR32 verstirbt. Verstirbt die Mutter während der längeren Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c Absatz 3 EOG, hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig
31 SR 834.1
32 SR 220