Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 16i und Art. 16i Abs. 1, Einleitungssatz sowie Bst. a, b und d Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 3

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle), die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paaren ermöglicht und in diesem Zusammenhang unter gewissen Voraussetzungen (Art. 255a ZGB) auch das Kindesverhältnis mit der Ehefrau der Mutter ab Geburt des Kindes einführt.

Im Rahmen des Vaterschaftsurlaubs hat der erwerbstätige rechtliche Vater des Kindes Anspruch auf 14 Taggelder. Mit Inkrafttreten der Ehe für alle am 1. Juli 2022 erhält die Ehefrau der Mutter – ebenso wie der Ehemann der Mutter – unter gewissen Voraussetzungen einen rechtlichen Status als Elternteil. Deshalb werden die Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub und zur Vaterschaftsentschädigung sinngemäss auf diesen anderen Elternteil angewendet. Die Terminologie wird so angepasst, dass sie auch die Ehefrau der Mutter des Kindes umfasst.

Art. 16j Abs. 1 und 3 Bst. c und e

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle).

Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle).

Art. 16kbisAnspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter

Abs. 1: Der Anspruch auf zusätzliche Taggelder entsteht, wenn die Mutter während des Zeitraums verstirbt, der durch die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c Absatz 2 EOG29 gedeckt wäre. Die Mutterschaftsentschädigung wird der Mutter ab dem Tag der Niederkunft und während der darauffolgenden 97 Tage ausgerichtet. Die zusätzlichen Taggelder sind für Fälle vorgesehen, in denen die Mutter bei der Niederkunft oder während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 1 OR30 verstirbt. Kein Anspruch besteht, wenn die Mutter während der längeren Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c Absatz 3 EOG verstirbt. Der Anspruch auf zusätzliche Taggelder besteht unabhängig davon, ob die Mutter die Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b EOG erfüllt hat. Der andere Elternteil hingegen muss die Voraussetzungen für die Entschädigung des andern Elternteils nach Artikel 16i EOG erfüllen.

Im Falle des Todes der Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach hat der andere Elternteil neben den 14 Taggeldern im Rahmen seiner Entschädigung des andern Elternteils einen Anspruch auf 98 Taggelder.

Die Höhe und Bemessung der Taggelder richtet sich nach Artikel 16l EOG und somit nach dem Einkommen des anderen Elternteils. Hat der andere Elternteil be-

29 SR 834.1

30 SR 220