Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Frau, die im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht soll auch von dieser Bestimmung erfasst werden. Auf Französisch wird der Begriff «conjoint» zur Bezeichnung sowohl des Ehemanns als auch der Ehefrau der Frau verwendet.
Art. 16cbisAnspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern
Elternteils
Abs. 1: Der Anspruch auf zusätzliche Taggelder besteht, wenn der rechtliche andere Elternteil vor Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist nach Artikel 16j stirbt. Die Anzahl zusätzliche Taggelder beträgt 14 Taggelder, unabhängig von der Anzahl Taggelder, die der andere Elternteil bereits im Rahmen der Entschädigung des andern Elternteils bezogen hat.
Der Anspruch auf diese Taggelder besteht unabhängig davon, ob der andere Elternteil die Voraussetzungen für eine Entschädigung des andern Elternteils nach Artikel 16i erfüllt hat. Der Anspruch ergibt sich, wenn die Mutter die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b erfüllt.
Der Todestag kann mit einem im Rahmen des Urlaubs des andern Elternteils bezogenen Tag zusammenfallen. Der Anspruch entsteht am Tag nach dem Tod des anderen Elternteils.
Die Höhe und Bemessung der Taggelder richtet sich nach Artikel 16e und somit nach dem Einkommen der Mutter. Hat die Mutter bereits Mutterschaftstaggelder bezogen, bleibt die Höhe der Taggelder gleich.
Der Vorrang der Taggelder ist in Artikel 16g EOG geregelt.
Stirbt der andere Elternteil während des Mutterschaftsurlaubs, so können die Taggelder nach Absatz 1 und Artikel 16c nur nacheinander beansprucht werden.
Abs. 2: Wie der Urlaub des andern Elternteils kann auch der Urlaub im Falle des Todes des anderen Elternteils wochen- oder tageweise bezogen werden. Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht die Mutter ihren Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Abs. 3: Die Erlöschensgründe der Entschädigung des andern Elternteils gemäss Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben a bis d sind anwendbar. Der Anspruch auf die zusätzlichen Taggelder erlischt somit, sobald die Rahmenfrist nach Absatz 1 abgelaufen ist oder alle zusätzlichen Taggelder bezogen wurden oder wenn die Mutter oder das Kind verstirbt.
Da der Urlaub am Stück oder tageweise bezogen werden kann, ist die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter kein Erlöschensgrund für den Anspruch auf zusätzliche Taggelder.
Art. 16cbis: Minderheit (Schläpfer, Amaudruz, de Courten, Glarner, Hess Erich,
Rösti, Rüegger)
Die Minderheit spricht sich gegen den entschädigten Urlaub für die Mutter im Falle des Todes des anderen Elternteils aus und schlägt deshalb vor, den Artikel 16cbiszu streichen.