Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten
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Im Todesfall der Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes soll der hinterbliebene Vater einen Urlaub von 14 Wochen erhalten:
- Anspruch auf diesen Urlaub hat der Vater, sofern das Kindesverhältnis anerkannt ist oder dies innerhalb der 14 Wochen nach dem Tod der Mutter geschieht. Während des Urlaubs wird er mit zusätzlichen Taggeldern gemäss seinem Einkommen entschädigt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Vaterschaftsentschädigung erfüllt sind (Art. 329gbisE-OR; Art. 16kbisE-EOG).
- Der Urlaub im Todesfall beginnt am Tag nach dem Tod der Mutter und ist am Stück zu beziehen. Er wird verlängert, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss (Art. 16kbisE-EOG; Art. 329gbisE-OR). Der Anspruch auf die Entschädigung endet nach Ausschöpfung der gesamten Taggelder. Er erlischt frühzeitig, wenn der Vater seine Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt, wenn das Kind oder der Vater verstirbt oder das Kindesverhältnis aufgelöst wird (Art. 16kbisAbs. 3 E-EOG).
- Die Ferien können wegen des Urlaubs nicht gekürzt werden, weiter gilt ein Kündigungsschutz (Art. 329b Abs. 3 Bst. c, Art. 336c Abs. 1 Bst. cquinquies E-OR).
- Der hinterbliebene Vater hat unverändert Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, die sechsmonatige Rahmenfrist wird aber während des Bezugs des 14-wöchigen Urlaubs ausgesetzt (Art. 16kbisAbs. 4 E-EOG, Art. 329g Abs. 2 E-OR).
Im Todesfall des Vaters während der sechs Monate nach der Geburt, soll die hinterbliebene Mutter zwei Wochen Urlaub erhalten:
- Während des Urlaubs wird sie mit zusätzlichen Taggeldern gemäss ihrem Einkommen entschädigt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung erfüllt sind (Art. 16cbisE-EOG, Art. 329f Abs. 3 E-OR).
- Der Urlaub im Todesfall des Vaters kann innerhalb sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod entweder tage- oder wochenweise bezogen werden. Sinngemäss zum Vaterschaftsurlaub ist der Anspruch auf die Taggelder nicht davon abhängig, ob die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat (Art. 16cbisE-EOG, Art. 329f Abs. 3 E-OR).
- Wie bereits das geltende Recht vorsieht, können die Ferien wegen des Urlaubs nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 Bst. b OR). Weiter gilt ein Schutz vor Kündigung bis zum letzten Urlaubstag, höchstens aber bis drei Monate nach der 16-wöchigen Schutzfrist nach der Niederkunft (Art. 336c Abs. 1 Bst. cquaterE-OR).
- Der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub beziehungsweise die Mutterschaftsentschädigung bleibt unverändert; die Taggelder können nur nacheinander bezogen werden.
Daneben schlägt die Kommission vor, die vorliegende Gesetzesänderung zu nutzen, um die Begrifflichkeiten an die Änderungen infolge der «Ehe für alle» anzupassen.