Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten

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Insgesamt sind die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Änderung aufgrund der wenigen jährlichen Fallzahlen sehr gering.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagene Änderung des EOG basiert auf Artikel 116 Absatz 3 BV. Diese Bestimmung definiert weder Art noch Umfang der Versicherungsleistung bei Mutterschaft und lässt damit dem Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum offen. Die von der Kommission vorgeschlagene Gesetzesänderung ist verfassungskonform. Grundlage für die Änderung des OR bildet Artikel 122 BV.

6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Gegenstand dieser Vorlage ist in keiner internationalen Verpflichtung geregelt. Zu erwähnen ist die Empfehlung Nr. 191 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) betreffend den Mutterschutz34. Dieses rechtlich nicht bindende Instrument sieht vor, dass im Fall des Todes der Mutter vor dem Ende des Urlaubs nach der Geburt der unselbstständig beschäftigte Vater des Kindes berechtigt sein sollte, Urlaub entsprechend dem verbleibenden Teil des nach der Geburt liegenden Mutterschaftsurlaubs zu nehmen» (Art. 10 Abs. 1). Gemäss der Vorlage soll im Fall des Todes eines Elternteils der Mutterschaftsurlaub beziehungsweise der Urlaub des andern Elternteils dem hinterbliebenen Elternteil gewährt werden, was in die Richtung der Empfehlung geht.

Auch in Bezug auf die Bestimmungen zur Koordination mit dem Abkommen vom 21. Juni 199935 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie dem revidierten EFTA-Abkommen36 stellt die Vorlage kein Problem dar.37

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

34https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---

normes/documents/normativeinstrument/wcms_r191_de.htm

35 SR 0.142.112.681

36 SR 0.632.31

37 Gestützt auf diese Abkommen wendet die Schweiz die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) an.