Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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Phase 1: Ab Alter 67 erhält die Person 40 Prozent ihrer Altersrente plus 10,8 Prozent von der 40 Prozent-Rente (Erhöhungsbetrag 1 für 2 Jahre Aufschub).
Phase 2: Mit 70 ruft sie die restlichen 60 Prozent ihrer Altersrente ab. Der Erhöhungsbetrag 2 auf diesem Anteil beträgt 31,5 Prozent von der 60 Prozent-Rente (5 Jahre Aufschubsdauer). Ab diesem Zeitpunkt erhält die Person die ganze Rente zusammen mit den beiden Erhöhungsbeträgen.
Abs. 4: Gelangen neben der Hauptrente auch Zusatz- oder Kinderrenten zur Ausrichtung, so wird der Erhöhungsbetrag anteilsmässig auf diese Renten aufgeteilt. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag der Altersrente nicht übersteigt.
Beispiel: Festgelegter Erhöhungsbetrag 170 Franken; normalerweise wird der gesamte Betrag (100 Prozent) mit der AHV-Rente ausbezahlt.
Werden zusätzlich zur Hauptrente noch eine Zusatzrente und eine Kinderrente ausgerichtet, die direkt an den Ehepartner und das Kind ausbezahlt werden, muss der Betrag von 170 Franken neu aufgeteilt werden (170 Franken entsprechen 170 Prozent; 100 Prozent Altersrente, 30 Prozent Zusatzrente, 40 Prozent Kinderrente), d.h. der Rentner erhält 100 Franken des Erhöhungsbetrages, der Ehepartner 30 Franken und das Kind 40 Franken. Wenn z.B. der Anspruch auf die Kinderrente erlischt, passt sich die Aufteilung des Betrages an: Der Betrag von 170 Franken entspricht 130 Prozent; der Hauptrentner erhält 131 Franken und der Ehepartner 39 Franken. Erlischt der Anspruch des Ehepartners ebenfalls, erhält der Hauptrentner den vollen Betrag von 170 Franken.
Abs. 5: Der Begriff «Betrag des Zuschlages» wird geändert in «Erhöhungsbetrag». Es handelt sich somit um eine rein redaktionelle Anpassung.
Artikel 55quater Absatz 1 und 6
Abs. 1: Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Abs 2: Der Antrag ist mit dem offiziellen Formular einzureichen. Das Formular muss nicht mehr unterschrieben werden, sondern kann online ausgefüllt und versendet werden. Die Anpassung kann nur für die Zukunft erfolgen. Wenn der Antrag am letzten Tag des Monats bei der Ausgleichskasse eingeht, wird es aus administrativen Gründen nicht möglich sein, den angepasstem Vorbezugsanteil bereits ab dem Folgemonat, was in diesem Fall dem folgenden Tag entsprechen würde, auszurichten. Aus diesem Grund wird in Absatz 3 präzisiert, dass die Ausrichtung frühestens ab dem Folgemonat erfolgt. Die Ausgleichskassen sind dabei aber selbstverständlich gehalten, die Anpassung so rasch wie möglich vorzunehmen. Falls nötig, erfolgt eine rückwirkende Auszahlung.
Artikel 56 Vorbezug der Altersrente
Abs. 1: Eine vorbezogene Rente kann immer nur eine Teilrente sein, unter Berücksichtigung der Lücken zwischen dem Vorbezug und dem Erreichen des Referenzalters (Art. 40 Abs. 4 AHVG). Vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz
1bis.