Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Eine versicherte Person, bei der ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorliegt, gilt in Bezug auf die Angewiesenheit auf lebenspraktische Begleitung nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine IV-Rente hat (Art. 42 Abs. 3 IVG). Der Anspruch auf eine IV-Rente muss durch eine formelle Verfügung anerkannt sein. Verzichtet die Person zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre IV-Rente, weil sie einen Teil ihrer AHV-Rente vorbeziehen will, bleibt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der IV bestehen.
Bei einem Vorbezug der ganzen AHV-Rente entfällt jedoch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei der IV (Art. 42 Abs. 4bisBst. a IVG) und geht in die Zuständigkeit der AHV über.
Artikel 45
Artikel 45 kann aufgehoben werden, da die sinngemässe Anwendung von Artikel 125 (Abs. 1) AHVV bereits in Artikel 44 IVV vorgesehen ist. Die Bestimmung, welche Ausgleichskasse für die Festsetzung der AHV-Rente und die Verfügung der entsprechenden Erlasse zuständig ist, wird nun in Artikel 125quater AHVV geregelt und nicht mehr in der IVV.
4.2.4 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Artikel 10a Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen
Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 15a Rentenvorbezug
Der geltende Artikel 15a regelt, dass in Fällen eines Rentenvorbezuges nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird. Das bisherige Recht sah lediglich den Vorbezug von ganzen Renten vor. Neu ist auch ein Teilvorbezug möglich. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe dbisELG ist in diesen Fällen unabhängig vom bezogenen Anteil immer die ganze Rente anzurechnen. Der geltende Artikel 15a ist somit zu ergänzen.
Artikel 23 Absatz 3
Gemäss geltendem Artikel 23 Absatz 3 sind bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen. Das bisherige Recht sah lediglich den Vorbezug oder den Aufschub von ganzen Renten vor. Neu ist auch ein Vorbezug oder Aufschub eines Anteils der Rente möglich. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe dbis ELG ist in diesen Fällen unabhängig vom bezogenen Anteil immer die ganze Rente anzurechnen. Der Verweis in Artikel 23 Absatz 3 ist somit durch den Buchstaben dbis zu ergänzen.
Artikel 45, Einleitungssatz, Buchstaben a und c
Nach dem bisher geltenden Artikel 21 Absatz 1 AHVG haben Männer Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben, und Frauen, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben. Mit der Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) haben neu Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben 16/22