Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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(BVG)4 geben dem Bundesrat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen, um Massnahmen zur Umsetzung des AHVG bzw. der beruflichen Vorsorge zu treffen. Die Reform AHV 21 sieht zudem verschiedene Kompetenzdelegationen an den Bundesrat vor. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen müssen angepasst und neue geschaffen werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Änderungen der AHVV
Artikel 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
Artikel 6quater AHVV regelt die Modalitäten des Freibetrags für Rentnerinnen und Rentner, der seine gesetzliche Grundlage in Artikel 4 Absatz 2 AHVG hat. Da dieser Gesetzesartikel neu die Möglichkeit vorsieht, dass Versicherte auf den Freibetrag verzichten können, um ihre Rente aufzubessern, wird Artikel 6quaterAHVV entsprechend angepasst.
Abs. 1: Die Bezeichnungen Altersjahr 64 für Frauen und Altersjahr 65 für Männer werden durch den gemeinsamen Begriff «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Begriff «Freibetrag» eingeführt, der dem üblichen Gebrauch in der Praxis entspricht. Damit wird dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, der keinen monatlichen Freibetrag einführen und nur bei einer nicht ganzjährigen Erwerbstätigkeit eine anteilsmässige Berücksichtigung des jährlichen Freibetrags von 16 800 Franken wollte. Deshalb wird der monatliche Freibetrag von 1400 Franken abgeschafft und lediglich ein jährlicher Freibetrag von 16 800 Franken beibehalten.
Abs. 2: Arbeitnehmende erhalten neu die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung können Arbeitnehmende pro Arbeitsverhältnis jeweils eine andere Wahl treffen.
Der Arbeitnehmende muss seinem Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohns in jedem nachfolgenden Jahr beantragen, auf den Freibetrag zu verzichten. Akzeptiert die arbeitnehmende Person im Zeitpunkt der ersten Lohnzahlung, dass der Arbeitgeber nur auf dem Lohnanteil, der über dem Freibetrag liegt, Beiträge erhebt, kann sie erst im darauf folgenden Jahr einen Beitragsabzug auf den ganzen Lohn verlangen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der das Referenzalter am 31. Juli erreicht hat, stimmt der Zahlung seiner Monatslöhne für August und September ohne Abzug der Beiträge zu (Anwendung des Freibetrags). Im Oktober erklärt er, dass er für die Löhne von Oktober bis Dezember auf den Freibetrag verzichten möchte. Da die Frist verstrichen ist, berücksichtigt der Arbeitgeber seinen Antrag ab Januar des Folgejahres und es werden Beiträge auf dem gesamten Lohn erhoben. Die Bestimmungen in Artikel 34d AHVV, die den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden für geringfügige Löhne bereits geläufig sind, werden folglich sinngemäss übernommen.
Abs. 3: Die Wahl der arbeitnehmenden Person, den Beitragsabzug auf dem gesamten Lohn zu erheben oder den Freibetrag anzuwenden, wird automatisch auch im darauf