Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 2: Wird der vorbezogene Rentenanteil angepasst, wird dieser neue Anteil nach den gleichen Grundlagen berechnet, wie der bisherige Anteil. Es ändert sich einzig der Kürzungssatz. Dies ist möglich, weil es sich beim Vorbezug lediglich um Vorschüsse auf die Rente handelt. Die definitive Altersrente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

Abs. 3: Der Antrag hat über das offizielle Formular zu erfolgen. Das Formular muss nicht mehr unterschrieben werden, sondern kann online ausgefüllt und versendet werden. Die Anpassung kann nur für die Zukunft erfolgen. Wenn der Antrag am letzten Tag des Monats bei der Ausgleichskasse eingeht, wird es aus administrativen Gründen nicht möglich sein, den angepasstem Vorbezugsanteil bereits ab dem Folgemonat, was in diesem Fall dem folgenden Tag entsprechen würde, auszurichten. Aus diesem Grund regelt Absatz 3, dass die Ausrichtung frühestens ab dem Folgemonat ergeht. Die Ausgleichskassen sind dabei aber selbstverständlich gehalten, die Anpassung so rasch wie möglich vorzunehmen. Falls nötig, erfolgt eine rückwirkende Auszahlung.

Abs. 4: Neu entstehen bei einem Vorbezug Lücken. Diese Lücken können bis zur maximal möglichen Beitragsdauer (44) mit Beitragszeiten während des Vorbezugs gefüllt werden. Da die Beitragspflicht bis zum Erreichen des Referenzalter besteht (Art. 3 Abs. 1bis AHVG), wird die durch den Vorbezug entstandene Beitragslücke bei Erreichen des Referenzalters geschlossen, wenn die Person während des Vorbezugs der AHV unterstellt ist (durch Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit). Allfällige Jugendjahre können auch dazu verwendet werden, Beitragslücken aufgrund des Rentenvorbezugs zu schliessen. (vgl. Art. 52b Abs. 1). Bei der Neuberechnung wird nicht der Aufwertungsfaktor zum Zeitpunkt des erstmaligen Vorbezugs verwendet, sondern jener, der bei Erreichen des Referenzalters massgebend ist. Dies, weil es sich bei der vorbezogenen Rente lediglich um Vorschüsse auf die Rente handelt, die definitive Rentenberechnung in diesen Fällen aber immer erst bei Erreichen des Referenzalters erfolgt.

Artikel 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug

Abs. 1: Da neu ein monatlicher Vorbezug möglich ist, werden die monatlichen Kürzungssätze aufgeführt. Die Höhe der Kürzungssätze ändert sich nicht.

Abs. 2: Der vorbezogene Rentenanteil kann einmal erhöht werden (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Macht die versicherte Person davon Gebrauch, wird dieser neu hinzukommende Rentenanteil mit dem Kürzungssatz multipliziert, welcher der für diesen Anteil verbleibenden Vorbezugsdauer entspricht. Der höhere Kürzungssatz gilt weiterhin für den bisher vorbezogenen Rentenanteil.

Beispiel: Die Person bezieht ab 63 einen Anteil von 20 Prozent ihrer Altersrente vor. Dieser Anteil wird um 13,6 Prozent gekürzt. Mit 64 erhöht sie den Vorbezugsanteil auf 70 Prozent. Der bisherige Rentenanteil von 20 Prozent wird weiterhin um 13,6 Prozent gekürzt. Die Differenz der Anteile, also 50 Prozent, wird ab 64 um 6,8 Prozent gekürzt.

Abs. 3: Hat die versicherte Person den vorbezogenen Rentenanteil nicht angepasst, wird der definitive Kürzungsbetrag bei Erreichen des Referenzalters nach den bisherigen Grundsätzen ermittelt.

Hat sie den vorbezogenen Rentenanteil einmal erhöht, sind in einem ersten Schritt die jeweiligen Rentenanteile separat zu betrachten. Dabei ist zu prüfen, während welcher Dauer diese Rentenanteile (allenfalls plafoniert/unplafoniert) vorbezogen wurden.