Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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Der ungekürzte Rentenbetrag des Anteils multipliziert mit der Anzahl Monate, während der dieser Anteil vorbezogen wurde, wird mit dem für diese Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert und durch die entsprechende Anzahl Vorbezugsmonate dividiert. Das gleiche Vorgehen gilt für den zweiten Rentenanteil. Zuletzt werden die Kürzungsbeträge, welche sich für die einzelnen Rentenanteile ergeben, addiert und ergeben so den definitiven Kürzungsbetrag.
Beispiel: Der definitive Kürzungsbetrag im Beispiel von Absatz 2 berechnet sich wie folgt:
Schritt 1:
ungekürzte 20 Prozent-Rente x 24 Monate = Betrag Y
Betrag Y x 13,6
= monatlicher
Prozent
Kürzungsbetrag 1
24 Monate
Schritt 2:
ungekürzte 50 Prozent- Rente x 12 Monate = Betrag X
Betrag X x 6,8
= monatlicher
Prozent
Kürzungsbetrag 2
12 Monate
Schritt 3:
Kürzungsbetrag 1 + 2 = definitiver monatlicher Kürzugsbetrag ab Referenzalter
Abs. 4: Die Terminologie «Betrag der Kürzung» wird durch «Kürzungsbetrag» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung (die dem geltenden Art. 56 Abs. 4 AHVV entspricht) nicht.
Artikel 56ter Verzicht und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
Wie bereits heute wird es nicht möglich sein, eine IV-Rente und gleichzeitig eine ganze oder einen Teil der AHV-Rente zu beziehen (vgl. Botschaft AHV 21, BBl 2019 6398 f.). Gemäss Artikel 40 Absatz 1 in fine E-AHVG regelt der Bundesrat die Möglichkeit eines Widerrufs des Vorbezugs der Altersrente für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Invalidenrente zugesprochen wird. Zwei Szenarien sind möglich:
Abs. 1: Bezieht eine versicherte Person vor Anspruchsbeginn einer IV-Rente ihre AHV-Rente anteilig vor, kann sie den Vorbezug widerrufen (andernfalls könnte er keine IV-Rente beziehen). Ein Teilvorbezug der AHV-Rente soll die Weiterführung der Erwerbstätigkeit und den gleitenden Übertritt in den Ruhestand fördern. Deshalb darf der Anspruch auf eine IV-Rente nicht systematisch verwehrt werden, wenn eine Person während eines Teilvorbezugs der AHV-Rente invalid wird beziehungsweise die Invalidität anerkannt wird (Art. 30 Bst. a E-IVG a contrario). Der Verzicht tritt erst mit dem Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente in Kraft. Das heisst, ab Entstehen des Rentenanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 IVG. Im Referenzalter wird die berechnete AHV-Rente um die effektiven Monate des Vorbezugs vor dem Widerruf gekürzt (siehe Art. 56bis E-AHVV).