Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten

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Buchstabe bbis: Da es neu möglich ist, auch nur einen Teil der Altersrente zu beziehen und den anderen aufzuschieben, ist es neu auch zulässig, einen Teil der Altersrente aufzuschieben, wenn die Person vorher nicht eine ganze IV-Rente bezogen hat. Es kann aber nur derjenige prozentuale Anteil aufgeschoben werden, welcher nicht der abgelösten IV-Rente entspricht. Bezieht die Person z. B. bis zum Referenzalter eine

• 25 Prozent einer ganzen Invalidenrente, wird diese bei Erreichen des Referenzalters durch einen Anteil von 25 Prozent der Altersrente abgelöst (Art. 33bisAHVG) und es können höchstens 75 Prozent der Altersrente aufgeschoben werden:

• 50 Prozent einer ganzen Invalidenrente, wird diese bei Erreichen des Referenzalters durch einen Anteil von 50 Prozent der Altersrente abgelöst und es kann höchstens die halbe Altersrente aufgeschoben werden.

Artikel 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub

Abs. 1: Neu wird der Begriff «Erhöhungssätze» verwendet statt «prozentualer Zuschlag». Die Erhöhungssätze bleiben unverändert. In der Tabelle wird präzisiert, dass es sich um Aufschubsjahre handelt.

Abs. 2: Dieser Absatz ist materiell identisch mit dem bisherigen. Er beschreibt, wie nach der aktuellen Praxis der Erhöhungsbetrag (Zuschlag) beim Aufschub ermittelt wird. Dieses Vorgehen ist gleichermassen anwendbar, ob nun die ganze oder nur ein Anteil der Rente aufgeschoben wird. Dabei muss festgestellt werden, welche Rentenbeträge wie lange aufgeschoben wurden. Denn die monatlichen Renten (MR) können während des Aufschubs unterschiedlich hoch sein, sei es wegen einer vorzunehmenden Plafonierung, einer Entplafonierung oder einer Rentenanpassung.

Beispiel: Die Person schiebt die ganze Rente während 3 Jahren auf. In den ersten 24 Monaten hat sie Anspruch auf eine unplafonierte Rente, in den letzten 12 Monaten auf eine plafonierte Rente. Der Erhöhungsbetrag wird folgendermassen berechnet:

Erhöhungsbetrag = (unplafonierte MR x 24) + (plafonierte MR x 12) x 17,1 Prozent 36

Für diejenigen Fälle, in denen der anfänglich aufgeschobene Anteil später reduziert wird, gilt Absatz 3 dieses Artikels.

Abs. 3: Den bisherigen Absatz 3 braucht es nicht mehr, weil Hinterlassenenrenten, die auf aufgeschobenen Renten folgen, nicht mehr versicherungstechnisch erhöht werden (bisheriger Art. 39 Abs. 2 AHVG wurde aufgehoben).

Neu wird in Absatz 3 das Vorgehen für diejenigen Fälle geregelt, in denen der aufgeschobene Anteil reduziert wurde. Macht die versicherte Person von einem Teilabruf Gebrauch, wird der Erhöhungsbetrag auf dem abgerufenen Anteil gemäss Absatz 2 ermittelt und ab diesem Zeitpunkt zusammen mit der Rente ausbezahlt (nicht erst beim Abruf der ganzen Altersrente).

Beispiel: Die Person schiebt ab Referenzalter 65 die ganze Rente auf. Nach zwei Jahren ruft sie 40 Prozent ab und schiebt weiterhin 60 Prozent auf.