Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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Abs. 2: Wie bereits in der geltenden Praxis kann die versicherte Person den teilweisen oder ganzen Vorbezug der AHV-Rente zugunsten der IV-Rente widerrufen, wenn die Altersrente zwischen der Anmeldung für den Bezug von IV-Leistungen und der Gewährung einer IV-Rente ausgerichtet wurde. Diese Ausnahme ist neu ausdrücklich im Gesetz geregelt (Art. 30 Bst. a in fine E-IVG). Aus Gründen der Klarheit wird sie auch in die AHVV aufgenommen. Der Widerruf gilt für jeden Vorbezug und wird ab dessen Beginn wirksam. Im Referenzalter wird die berechnete AHV-Rente deshalb nicht wegen des Vorbezugs gekürzt. Wenn die versicherte Person den Vorbezug der Altersrente nicht widerruft, kann sie keine IV-Rente beziehen
Abs. 3: Die Vorbezugsfälle nach Absatz 2 sollen es der versicherten Person erlauben, einen Teil oder die ganze Altersrente vorzubeziehen, solange das Verfahren bei der Invalidenversicherung läuft. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die Person in finanzielle Not gerät. Mit dem Widerruf soll die versicherte Person anschliessend so gestellt sein, als hätte sie den Vorbezug der Altersrente nie beantragt. Ein Widerruf ist deshalb nur möglich, wenn der vorbezogene Anteil der AHV-Rente mit der rückwirkend ausbezahlten IV-Rente vollständig kompensiert werden kann.
Artikel 56quater Ausgleichsmassnahmen: Kürzung beim Vorbezug
Abs. 1: Diese Bestimmung regelt die Höhe der Kürzungssätze bei einem monatlichen Vorbezug von Frauen, die der Übergangsgeneration angehören. Da die Kürzungssätze nach Einkommensklassen abgestuft sind, legen die Bst. a - c die entsprechenden Kürzungssätze fest.
Abs. 2: Da das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einer versicherten Person ändern kann, legt diese Bestimmung fest, dass eine Änderung keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes hat. Zusätzlich wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Festlegung der Kürzungssätze abgestellt wird.Artikel 57
Dieser Artikel präzisiert, inwieweit Hinterlassenenrenten, die auf vorbezogene Altersrenten folgen, gekürzt werden. Die Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) sieht vor, dass die Regelung, wonach Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die eine vorbezogene Rente ablösen, ebenfalls gekürzt werden, aufgegeben wird. Deshalb wird diese Bestimmung aufgehoben.
Artikel 60 Absatz 1
Da Artikel 57 aufgehoben und die Artikel 56bis bis 56ter hinzugefügt wurden, muss der Verweis im ersten Satz angepasst werden. Der Begriff «grundsätzlich», der eine Ausnahme impliziert, wurde ersetzt, um der Realität besser Rechnung zu tragen: Wenn die Ausgleichskasse die Vorausberechnung vornimmt, stützt sie sich insbesondere auf die Art. 50 bis 56ter. Ab Inkrafttreten von Artikel 56quater per 1. Januar 2025 erfolgt die Berechnung gestützt auf Art. 50 bis 56quater. Im dritten Satz wird die Bestimmung an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG).
Artikel 67 Absatz 1quater
Dieser neue Absatz regelt die Geltendmachung des Antrags auf Neuberechnung der Altersrente durch die Hinterlassenen: Hinterlassenenrenten werden auf der Grundlage der Beitragsdauer und des durchschnittlichen Jahreseinkommens der verstorbenen Person berechnet (Art. 33 AHVG). Hat die versicherte Person nach Erreichen des