Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 17. Dezember 2021 die Reform AHV 21 verabschiedet, die nebst den Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2 den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer beinhaltet. Gegen den Erlass zur Stabilisierung der AHV kam das Referendum zustande. Das Volk konnte deshalb am 25. September 2022 über die Vorlage und den Bundesbeschluss abstimmen. Die Änderung des AHVG wurde von 50,55 Prozent der Stimmenden angenommen. Der Bundesbeschluss wurde von 55,07 Prozent der Stimmberechtigten und 18 Kantonen unterstützt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die vorliegende Änderung der AHVV präzisiert lediglich die mit der AHV-Reform 21 eingeführten Änderungen, so dass für den Vergleich mit dem ausländischen Recht auf die Botschaft des Bundesrates3 verwiesen werden kann.

3 Grundzüge der Vorlage

Mit der Reform AHV 21 soll die AHV stabilisiert und das Rentenniveau erhalten bleiben. Sie sieht verschiedene Massnahmen auf der Leistungsseite sowie eine zusätzliche Finanzierung vor. Das Rentenalter, das künftig als "Referenzalter" bezeichnet wird, soll für Frauen und Männer gleich sein und bei 65 Jahren liegen. Das Referenzalter für Frauen wird daher schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Diese Anhebung wird von Ausgleichsmassnahmen begleitet: Bei einem Inkrafttreten der Reform im Jahr 2024 werden Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, ihre Rente zu besseren Bedingungen vorbeziehen können oder sie erhalten einen Rentenzuschlag, wenn sie bis 65 Jahre arbeiten. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer wird zusätzliche Einnahmen generieren: Der reduzierte Satz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent, der Spezialsatz von 3,7 auf 3,8 Prozent und der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent steigen. Die Reform wird auch mehr Flexibilität ermöglichen: Die Versicherten können den Zeitpunkt ihres Renteneintritts zwischen 63 und 70 Jahren frei bestimmen und ihre Erwerbstätigkeit dank der Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, schrittweise reduzieren. Personen, die nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeiten, können unter bestimmten Bedingungen ihre Beitrags- und Versicherungslücken schliessen und so ihre Rente verbessern, wodurch ein Anreiz geschaffen wird, länger zu arbeiten.

Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen. Der Vorentwurf enthält die für die Umsetzung der AHV-Reform 21 notwendigen Verordnungsänderungen. Artikel 154 Absatz 2 AHVG und Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

2 SR 831.10

3 BBl 2019 6305