Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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Artikel 53 Sachüberschrift und Abs. 1 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
Infolge der starken Automatisierung der Rentenberechnung werden nebst den Rententabellen auch die diesen Tabellen zu Grunde liegenden verbindlichen Berechnungsvorschriften verwendet (Art. 30bis AHVG). Aus diesem Grund wird die Sachüberschrift mit «Berechnungsvorschriften» und die Bestimmung mit «Vorschriften» ergänzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
Abs. 1: Bezieht einer der beiden Ehegatten oder beide Ehegatten einen Anteil der Altersrenten vor, muss zunächst die Plafonierungsgrösse ermittelt werden. Da die Beitragsdauer bei einem Vorbezug immer unvollständig ist, muss in einem ersten Schritt die gewichtete Rentenskala ermittelt werden (nach Art. 53bis). 150 Prozent des Höchstbetrages der auf diese Weise ermittelten Rentenskala bildet die Plafonierungsgrösse für die beiden Einzelrenten. In einem zweiten Schritt wird diese Summe mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert.
Beispiel: Bezieht ein Ehegatte die ganze Rente, der andere nur 50 Prozent, wird mit 1,0 multipliziert; bezieht ein Ehegatte 80 Prozent, der andere 50 Prozent, wird mit 0,8 multipliziert. Im Übrigen wird die plafonierte Rente nach der gleichen Formel wie heute berechnet.
Abs. 2: Für den Rentenaufschub gilt Folgendes: Für die Plafonierung ist die ganze Rente, auf die der Anspruch besteht, massgebend, unabhängig davon, ob die ganze Rente oder nur ein Anteil davon aufgeschoben wird. Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden ganzen Renten für das Paar immer höchstens 150% der Maximalrente.
Beispiel 1: Die Frau bezieht als erste die Altersrente (Maximalrente), der Ehemann erreicht das Referenzalter und schiebt die ganze Rente (Maximalrente) auf. Ab dem Zeitpunkt des Referenzalters des Ehemannes werden die Renten des Ehepaares bei 150 Prozent plafoniert.
Beispiel 2: Die Frau schiebt die Rente zu 50 Prozent auf, der Ehemann schiebt dann seine Rente zu 80 Prozent auf. Ab dem Zeitpunkt, in welchem auch der Ehemann das Referenzalter erreicht, also beide Ehegatten einen Anspruch auf die Altersrente haben, wird bei 150 Prozent plafoniert (ohne zusätzliche Multiplikation mit 0,8Prozent).
Artikel 53quater Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration
Abs. 1: Da sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einer versicherten Person mit der Zeit ändern kann (Rentenverbesserung nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 E-AHVG, Einkommensteilung nach Art. 29quinquiesE-AHVG), legt diese Bestimmung fest, dass der einmal festgelegte Rentenzuschlag nicht mehr angepasst wird. Sie präzisiert zusätzlich, zu welchem Zeitpunkt auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abgestellt wird.
Abs. 2: Renten werden alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 33ter AHVG). Da der Rentenzuschlag ausserhalb des Rentensystems ausgerichtet wird, sieht diese Bestimmung vor, dass keine Anpassung an die Lohn- und