Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 60bbis Einkauf während oder nach dem Bezug einer Altersleistung
Nach Artikel 79b Absatz 2 Buchstabe b BVG regelt der Bundesrat den Einkauf von Versicherten, die bereits eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehen. Gemäss dem neuen Artikel 60bbissoll sich bei Personen, die bereits eine Altersleistung von einer Vorsorgeeinrichtung beziehen oder bezogen haben, bei einem Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der maximal mögliche Einkaufsbetrag um den Betrag des Guthabens reduzieren, das der bereits bezogenen Altersleistung entspricht. Diese Regelung entspricht einer bereits geltenden Praxis (vgl. die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz 527). Sie verhindert, dass sich Personen, die bereits eine Altersleistung beziehen, durch Einkäufe noch einmal steuerbegünstigt eine zweite Vorsorge aufbauen können.
Artikel 62a Absätze 1 und 2 Einleitungssatz
Die bisherigen Begriffe «ordentliches Rentenalter», «ordentliches BVG-Rentenalter» und «Rentenalter» werden durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge
Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.6 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994
Artikel 6 Absatz 4 erster Satz
Der bisherige Begriff des «ordentlichen AHV-Rentenalters» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 16 Absatz 1
In der Freizügigkeitsverordnung ist eine Bestimmung analog zu jener einzuführen, die heute für die Säule 3a gilt. Mit dieser Änderung soll ein Anreiz zum Weiterarbeiten über das Referenzalter hinaus gesetzt werden. Der Rentenaufschub und die Fortführung der Erwerbstätigkeit hängen auch aus steuerlicher Sicht zusammen, denn nur Personen, die tatsächlich weiterarbeiten, sollen von der steuerprivilegierten beruflichen Vorsorge profitieren können. Frauen und Männer, die ihren Rentenbezug über das Referenzalter hinaus aufschieben möchten, müssen ihrer Freizügigkeitseinrichtung nachweisen können, dass sie weiterhin eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Voraussetzung der effektiven Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person den Nachweis beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringt. Übt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, kann sie zum Beispiel ein Geschäftskonto vorlegen. Das Gesetz sieht keinen 18/22