Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Preisentwicklung erfolgt. Der einmal festgesetzte Rentenzuschlag wird somit unverändert während der ganzen Bezugsdauer der Altersrente ausgerichtet.
Abs. 3: Diese Bestimmung regelt die Kürzung des Rentenzuschlags von Anspruchsberechtigten, die eine unvollständige Beitragsdauer aufweisen. Wie die Altersrente hängt auch die Höhe des Rentenzuschlags davon ab, wie lange die Versicherte Beiträge einbezahlt hat. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht Tabellen, welche die Höhe des Rentenzuschlags in Abhängigkeit der anwendbaren Rentenskala angibt.
Abs. 4: Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente erfolgt die Auszahlung des Rentenzuschlags erst mit dem Abruf der Altersrente. In diesem Fall wird die Summe der zwischen dem Referenzalter und dem (vollständigen oder teilweisen) Abruf des Rentenaufschubs nicht ausbezahlten Rentenzuschläge zum Zeitpunkt des (vollständigen oder teilweisen) Abrufs der Altersrente in voller Höhe ausbezahlt. Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Betrag des Rentenzuschlages mit dem ausbezahlten Teil der Rente ausgerichtet. Der Rentenzuschlag wird nicht zur aufgeschobenen Rentensumme gezählt und wird somit aufgrund des Aufschubs nicht erhöht.
Abs. 5: Einige Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass bei Wohnsitz im Ausland für die betreffenden Staatsangehörigen anstelle einer niedrigen Teilrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenrente) eine Pauschalabfindung ausgerichtet wird. Dieser Absatz sieht vor, dass in diesen Fällen auch der Rentenzuschlag in Form einer einmaligen Abfindung gewährt wird. Die Höhe des Rentenzuschlags wird in den vom BSV herausgegebenen Tabellen festgelegt.
Abs. 5: Altersrenten werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Teilrenten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, können darüber hinaus einmal jährlich nachschüssig ausbezahlt werden. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, dass der Rentenzuschlag gleich wie die entsprechende Altersrente ausbezahlt wird.
Artikel 54bis Absatz 2
Absatz 1 wurde per 1. Januar 2008 aufgehoben. Absatz 2 beginnt jedoch unverändert mit «Sie». Absatz 2 muss somit mit dem Subjekt beginnen. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Gliederungstitel vor Artikel 55bis
Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Rentenbezug» ersetzt.
Artikel 55bis Buchstaben b und bbis
Buchstabe b: Nach dem geltenden Recht kann die Altersrente nicht aufgeschoben werden, wenn vorher eine Invalidenrente bezogen worden ist. Wenn eine Person eine ganze Invalidenrente bezieht, ist ein Aufschub somit nicht zulässig, weil die Invalidenrente im gleichen Umfang durch eine Altersrente abgelöst wird (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). An die Stelle der ganzen Invalidenrente muss somit die volle Altersrente treten, so dass für einen Aufschub keinen Spielraum bleibt.