Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten

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Der Wortlaut der Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 33c Sachüberschrift Rentenkürzung im Referenzalter bei Rückfällen und Spätfolgen

Die Sachüberschrift wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 46 Absatz 2

Absatz 2 zweiter Satz wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 134 Absatz 2

Absatz 2 wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 147b Absatz 1

Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.

4.2.9 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) Artikel 19 Absatz 3

Die Terminologie «nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr" wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 20 Absatz 2

Die Terminologie «nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr» wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 23 Absatz 2

Der Begriff «AHV-Rentenalter» wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.

4.2.10 Verordnung vom 31. August 1983 über die Arbeitslosenversicherung Artikel 10d Absatz 2

Absatz 2 wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 12

Artikel 12 AVIV stützt sich auf Artikel 13 Absatz 3 AVIG. Da diese AVIG-Bestimmung aufgehoben wird, muss Artikel 12 AVIV ebenfalls aufgehoben werden.