Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Wortlaut der Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 33c Sachüberschrift Rentenkürzung im Referenzalter bei Rückfällen und Spätfolgen
Die Sachüberschrift wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 46 Absatz 2
Absatz 2 zweiter Satz wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 134 Absatz 2
Absatz 2 wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 147b Absatz 1
Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.9 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) Artikel 19 Absatz 3
Die Terminologie «nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr" wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 20 Absatz 2
Die Terminologie «nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr» wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 23 Absatz 2
Der Begriff «AHV-Rentenalter» wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.10 Verordnung vom 31. August 1983 über die Arbeitslosenversicherung Artikel 10d Absatz 2
Absatz 2 wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 12
Artikel 12 AVIV stützt sich auf Artikel 13 Absatz 3 AVIG. Da diese AVIG-Bestimmung aufgehoben wird, muss Artikel 12 AVIV ebenfalls aufgehoben werden.