Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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folgenden Beitragsjahr angewendet, sofern die Person nicht bis zur Zahlung des ersten Lohns des Jahres einen anders lautenden Entscheid mitteilt.
Abs. 4: Inhaltlich übernimmt dieser Absatz den Inhalt des früheren Abs. 2. Die Bezeichnungen Altersjahr 64 für Frauen beziehungsweise Altersjahr 65 für Männer werden durch den gemeinsamen Begriff «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Begriff «Freibetrag» eingeführt, der dem üblichen Gebrauch in der Praxis entspricht.
Abs. 5: Der Zeitpunkt, bis zu dem Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse mitteilen müssen, dass sie auf den Freibetrag verzichten wollen, ist klar festgelegt: Es handelt sich um den 31. Dezember des Beitragsjahres. Ohne Mitteilung an die Ausgleichskasse der selbstständig erwerbstätigen Person bis zu diesem Datum kann die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass der Freibetrag beibehalten bleibt.
Abs. 6: Die Wahl der selbstständig erwerbstätigen Person, den Beitragsabzug auf dem ganzen Einkommen zu erheben oder den Freibetrag anzuwenden, wird automatisch auch im darauf folgenden Beitragsjahr angewendet, wenn die Person nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Beitragsjahrs eine anders lautende Wahl mitteilt.
Artikel 51bis Absatz 3
Die Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter) erzielten Einkommen wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert. Damit werden die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau auf das aktuelle Niveau im Zeitpunkt des Referenzalters aufgewertet. Die Aufwertung dient somit zum Ausgleich der bis zum Referenzalter angefallenen Inflation. Der massgebende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die rentenberechtigte Person den ersten anrechenbaren AHV-Beitrag entrichtet hat und wie die Einkommensentwicklung verläuft; der Aufwertungsfaktor trägt dem auf 44 Beitragsjahren basierenden Rentenberechnungssystem Rechnung und stellt auf das Referenzalter ab. Die Möglichkeit der Rentenerhöhung durch die Anrechnung der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten ist eine Besonderheit, die ausserhalb des allgemeinen Berechnungssystems einzuordnen ist. Dabei wird einerseits das Rentensystem berücksichtigt, das auf 44 Beitragsjahren basiert, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des versicherten Risikos Alter zurückgelegt wurden. Andererseits basiert das System auf dem Referenzalter, bei dem in jedem Fall das versicherte Risiko eintritt, auch wenn die versicherte Person z.B. die ganze Altersrente aufschiebt.
Artikel 52 Absatz 1bis
Erster Satz: Mit der Reform «Verbesserung der Durchführung» (in Kraft seit 1. Januar 2012) wurde in Artikel 30bis AHVG «Tabellen» durch «Vorschriften zur Berechnung der Renten» ersetzt. Deshalb wird hier der Begriff «Tabellen» durch «Vorschriften» ersetzt.
Zweiter Satz: Nach geltendem Recht wird bei der Berechnung einer vorbezogenen Rente von einer vollständigen Beitragsdauer ausgegangen, wenn die Person bis zum Vorbezug die gleiche Beitragsdauer aufweist wie diejenigen ihres Jahrgangs. Mit Blick auf die Lücken zwischen dem Vorbezug und dem Erreichen des Referenzalters (Art. 40 Abs. 4 AHVG), kann eine vorbezogene Rente neu nur noch eine Teilrente sein. Eine Beitragsdauer ist demnach erst bei Erreichen des Referenzalters vollständig (vgl. Art. 56 Abs. 1), sofern für jedes dieser Jahre tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Für die Bestimmung der Rentenskala ist das Verhältnis zwischen den vollen