Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten

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unterschiedliche Rentenalter von Frauen und Männern durch ein einheitliches Referenzalter ersetzt wird. Artikel 13a VFV muss demnach entsprechend angepasst werden. Nach Artikel 2 Absatz 6 AHVG kann der Bundesrat unter anderem die Dauer der Beitragspflicht für die freiwillige Versicherung festlegen. Statt je in einem Absatz für die Erwerbstätigen und die Nichterwerbstätigen eine Regel zu treffen, wird neu der Beginn der Beitragspflicht im Absatz 1 für beide Versichertenkategorien geregelt (Bst. a für die Erwerbstätigen, Bst. b für die Nichterwerbstätigen). Das Ende der Beitragspflicht wird neu in Absatz 2 geregelt. Wie schon bisher nimmt der Bundesrat erwerbstätige Versicherte nach Erreichen des Referenzalters in der freiwilligen Versicherung von der Beitragspflicht aus. Freiwillig Versicherte können somit durch ihre Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter weder ihre Rente aufbessern noch Versicherungslücken schliessen. Zweck der freiwilligen Versicherung ist nämlich nicht, dass Versicherte ihren Versicherungsverlauf optimieren, sondern allein, dass Personen, die sich im Ausland aufhalten, Versicherungslücken vermeiden können. Indem die Beitragspflicht mit dem Erreichen des Referenzalters endet, wird vermieden, dass Versicherte mit geringen Beiträgen ihre Leistungen auf Kosten der freiwilligen Versicherung aufbessern, die bereits heute stark von der obligatorischen Versicherung subventioniert wird. Dieser Effekt soll nicht dadurch verstärkt werden, dass freiwillig Versicherte eine zusätzliche Möglichkeit zur Rentenaufbesserung erhalten.

4.2.2 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV)

Artikel 4 Absatz 3

Der erste Satz wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Die neue Regelung, wonach die nach dem Referenzalter einbezahlten Beiträge für eine Neuberechnung der Rente verwendet werden können, ist eine Massnahme, mit der die Altersrente verbessert werden soll (Art. 29bis Abs. 3 und Abs. 4 AHVG). Daher werden diese Beiträge, sofern sie zu einer Verbesserung der Altersrente geführt hätten, rückvergütet. Dies ermöglicht eine gewisse Gleichbehandlung zwischen der Person, die aufgrund der nach dem Referenzalter geleisteten Beiträge eine höhere Rente beanspruchen kann, und der Person, die eine höhere Rückvergütung beanspruchen kann. Umso mehr gilt: Genauso wie die Person, die nach dem Referenzalter weiterhin Beiträge zahlt, obwohl sie bereits Anspruch auf die maximale Rente hat, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer Rente hat, können auch die nach dem Referenzalter gezahlten Beiträge, die nicht zu einer Verbesserung der Rente geführt hätten, nicht rückvergütet werden.

4.2.3 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Artikel 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente

Artikel 56ter AHVV nennt die Fälle, in denen Versicherte den Vorbezug der Altersrente widerrufen können. Der neue Artikel 29quinquies stellt klar, dass die versicherte Person vor der Auszahlung einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente den Vorbezug ihrer Altersrente widerrufen oder auf sie verzichten muss. Eine Kumulation beider Renten ist ausgeschlossen.

Artikel 38 Absatz 2