Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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(Referenzalter), Anspruch auf eine Altersrente. Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre bedingt eine Anpassung der Regelung. Das Referenzalter der Frauen wird in der AHV stufenweise erhöht. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Reform wird für Männer und Frauen das gleiche Referenzalter gelten.
Buchstabe a: In der geltenden Fassung werden die Vorbezugsfälle nach Artikel 40 AHVG nicht berücksichtigt. Um diese Lücke zu schliessen, wird daher klargestellt, dass Personen, die ihre gesamte Altersrente vorbeziehen, in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen. Neu kann auch nur ein Anteil der Altersrente vorbezogen werden. In diesen Fällen können die Anspruchsberechtigten weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen und fallen unter den Anwendungsbereich von Bst. b. Da die Leistungen nach Artikel 18 ELG subsidiär zur Anwendung kommen, werden sie bei einem Teilvorbezug der Altersrente nicht ausbezahlt.
Buchstabe c: In der aktuellen Fassung werden die Witwer nicht erwähnt. Nach Artikel 18 Absatz 1 ELG können aber auch sie Beiträge der gemeinnützigen Institutionen erhalten. Sie werden daher neu in Buchstabe c ebenfalls erwähnt. Da der Anspruch auf eine Witwerrente nach Artikel 24 Absatz 2 AHVG erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, können nur Witwer mit minderjährigen Kindern Leistungen der Pro Juventute bekommen.
4.2.5 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Artikel 14 Absatz 1
Der bisherige Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 24 Absatz 1 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen
Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 24a Sachüberschrift, Absatz 1 Einleitungssatz, Absatz 2 und 6 Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des Referenzalters
Die Begriffe «ordentliches Rentenalter» und «reglementarisches Rentenalter» werden durch «Referenzalter» und «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 26a Sachüberschrift und Absatz 1 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter
Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.