Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 22 Seiten
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Referenzalters und vor ihrem Tod (der vor ihrem 70. Lebensjahr eingetreten ist) weiter gearbeitet und Beiträge bezahlt, ohne eine Neuberechnung ihrer Altersrente beantragt zu haben, können die Hinterlassenen die Neuberechnung der Rente beantragen.
Artikel 125quater Ablösung der IV-Leistungen durch AHV-Leistungen
Welche Ausgleichskasse bei einer Ablösung der IV-Leistungen für die Festsetzung der Rente und der weiteren Leistungen der AHV zuständig ist, ist in der AHVV zu regeln. Die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegte Regel wird hier übernommen. Diese Regel gilt auch bei einem Teilvorbezug der AHV-Altersrente. Für die Festsetzung der Leistungen und die Verfügung der Erlasse der IV bleibt jedoch die IV-Stelle zuständig.
Artikel 137
Neu können die nach dem Referenzalter erzielten Erwerbseinkommen und zurückgelegten Beitragszeiten bei der Rentenberechnung bis fünf Jahre nach dem Referenzalter berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 3 - 4 E-AHVG). Dazu müssen die entsprechenden Angaben auch nach dem Referenzalter in das individuelle Konto eingetragen werden. Mit der heutigen Formulierung würden die Einkommen aber nur bis zum Referenzalter eingetragen. Aus diesem Grund ist die Bestimmung entsprechend anzupassen. Zudem entspricht eine zeitliche Begrenzung der Einträge nicht der aktuellen Praxis und könnte bei einer künftigen Gesetzesrevision problematisch sein. Deshalb wird nun geregelt, dass Erwerbseinkommen, für die Beiträge entrichtet wurden, unabhängig vom Alter der versicherten Person in die individuellen Konten eingetragen werden.
Artikel 222 Absatz 3
Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995, Buchstabe c Absatz 3
Die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug sind nicht mehr in Artikel 56 Absatz 2 enthalten, auf den hier verwiesen wird. Diese befinden sich neu in Artikel 56bis Absatz 1, der die bestehenden Prozentsätze übernimmt und nach Monaten detailliert. Dies unter Berücksichtigung der eingeführten Möglichkeit, die Rente monatlich und nicht mehr nur jährlich vorzubeziehen. Der Verweis ist folglich anzupassen. Der in der Schlussbestimmung genannte Prozentsatz bleibt unverändert, da die betroffenen Personen bereits das Rentenalter erreicht haben.
4.2 Änderung anderer Erlasse
4.2.1 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV)
Artikel 13a Absätze 1 und 2
Artikel 3 Absatz 1bisAHVG regelt für die Nichterwerbstätigen das Ende der Beitragspflicht in der obligatorischen Versicherung insofern neu, als das bisher 14/22