Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

«Sehr gross»: Magnitude 6.6 «Gross»: Magnitude 5.9

«Mittel»: Magnitude 5.2

Abbildung 3: Schadenszenarien und entsprechende makroseismische Intensität gemäss Erdbebenrisikomodell Schweiz des SED, Quelle: Bundesamt für Umwelt, BAFU.

2 Erläuterungen zu Art. 74a Bundesverfassung

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die Anordnung einer Finanzierung von Erdbebenschäden durch den Bund – wie in der Motion 20.4329 vorgeschlagen – setzt voraus, dass dieser über eine entsprechende Kompetenz in der Bundesverfassung verfügt. Dies ist heute weder im Bereich der Erdbebenvorsorge noch allgemein im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren der Fall.13 Insbesondere reichen dazu auch die Kompetenzen des Bundes zum Erlass von Vorschriften über die innere Sicherheit (Art. 57 ff. BV), das Privatversicherungswesen (Art. 98 Abs. 3 BV), die Konjunkturpolitik (Art. 100 BV), die Strukturpolitik (Art. 103 BV) oder über das Zivilrecht (Art. 122 BV) nicht aus.14 Mit der beantragten Neuregelung soll der Bund in der Bundesverfassung deshalb explizit die

13 Vgl. Bericht des Schweizerischen Bundesrates vom 20. Juni 2014 zur Abschreibung der Motion 11.3511 Fournier «Obligatorische Erdbebenversicherung», abrufbar unter: Bericht.

14 Vgl. «Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens», Schlussbericht der vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF eingesetzten Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Motion 20.4329 «Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung» vom 26. August 2022, Anhänge 5 und 6, abrufbar unter: Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens. Seite 11 von 29