Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

Gebäudeschäden zu machen. Diese könnte zeitnah von Fachpersonen vor Ort überprüft werden. Damit würde der Bundesrat innert Stunden über eine verlässliche Grundlage verfügen, um einen Entscheid über die Auslösung zu fällen.

2.3.6 Abwicklung

Die Abwicklung des von der Motion 20.4329 geforderten Modells zur Finanzierung von Gebäudeschäden sollte möglichst anhand klarer und einfacher Prozesse erfolgen. Es ist dabei namentlich die Aufgabenteilung zwischen Bund, den Kantonen, der Schadenorganisation Erdbeben (SOE) und des SED sowie die Rollenteilung innerhalb des Bundes (z.B. zwischen Bundesrat und Krisenstab des Bundes) zu regeln. Ein mehrstufiges Verfahren erscheint deshalb als sachgerecht. Die wichtigsten Aufgabenstellungen sind nachfolgend aufgeführt:

- Strategische Führung: Die strategische Führung zur Bewältigung eines grossen Erdbebenereignisses in Bezug auf die gemäss der Motion 20.4329 vorgeschlagene Finanzierung von Gebäudeschäden könnte durch den Bundesrat in Absprache mit den Kantonsregierungen erfolgen. Im Rahmen dieser Funktion könnte der Bundesrat auch über die Auslösung entscheiden (vgl. Ziff. 2.3.5). Zudem würde der Bundesrat in einem Ernstfall je nach Schadensausmass auch den Beitragssatz festlegen. Bei einer Schadensumme von beispielsweise CHF 10 – 12 Mia. würde gegenwärtig ein Beitragssatz von schätzungsweise 0,3 – 0,4 % der Gebäudeversicherungssumme ausreichen, um die Gebäudeschäden zu decken25. Der maximale Beitragssatz in der Höhe von 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme käme erst zur Anwendung, wenn die Schadensumme die implizite Kapazitätsgrenze erreicht oder übersteigt (gegenwärtig rund CHF 22 Milliarden; siehe Ziff. 2.1).

- Krisenstab: Auf nationaler Ebene könnte ein Krisenstab, bestehend aus Vertretern des Bundes und der betroffenen Kantone, zur Bewältigung des Erdbebenereignisses in Bezug auf die Finanzierung von Gebäudeschäden eingesetzt werden. Der Bundesrat hat im März 2023 als Reaktion auf die Corona-Pandemie entschieden, die Organisation der Bundesverwaltung für zukünftige Krisen zu stärken.26 Das Konzept sieht vor, dass der Bundesrat einen Krisenstab auf politisch-strategischer und auf der operativen Ebene einsetzen kann. Es liegt deshalb nahe, diesen teilweise permanenten Krisenstab auch für die operative Abwicklung in Bezug auf die gemäss der Motion 20.4329 vorgeschlagene Finanzierung von Gebäudeschäden einzusetzen.

- Rolle der Kantone: Die durch ein Schadenbeben direkt betroffenen Kantone sind für die Bewältigung des Ereignisses in ihrem Gebiet verantwortlich. Es wird vorgeschlagen, dass sie via Vertretung im Krisenstab auch in die Abwicklung der Finanzierung der Gebäudeschäden miteinbezogen werden. Dabei soll ihre Autonomie erhalten bleiben. Die Kantone könnten operative Tätigkeiten wie beispielsweise das Einkassieren des fälligen Betrags oder das Auszahlen von Entschädigungen durch ihre Steuerverwaltungen durchführen lassen oder andere geeignete Stellen damit beauftragen (z.B. die kantonale Gebäudeversicherung, die Schadenorganisation Erdbeben oder ein Treuhandunternehmen).

- Rolle der Schadenorganisation Erdbeben (SOE): Die SOE ist ein durch die Kantone (vertreten durch die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz, Feuerwehr RK MZF), die Privatassekuranz und die kantonalen Gebäudeversicherungen gegründeter und finan-

25 Unter der Annahme, dass wie in den Ziffern 2.3.3 und 2.3.4 vorgeschlagen, ein Selbstbehalt in der Höhe von CHF 25'000 sowie eine Obergrenze bei der Gebäudeversicherungssumme von CHF 25 Mio. eingeführt und die Finanzierung von Gebäudeschäden an Bundesbauten ausgeschlossen würden.

26 Vgl. «Bundesrat verbessert Organisation des Krisenmanagements», Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. März 2023; abrufbar unter: Medienmitteilung März 2023. Seite 17 von 29