Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)
Zuständigkeit erhalten, ausgestaltet als sogenannte Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft15, im Zusammenhang mit Erdbeben Vorschriften zum Schutz vor Schäden in Folge eines Erdbebens zu erlassen.
Absatz 1 gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften zu erlassen, die auf den Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens abzielen – insbesondere Vorschriften über erdbebengerechtes Bauen, sofern dies als notwendig erachtet wird (z.B. wenn schweizweite Schutzziele für erdbebengerechtes Bauen verfehlt würden). Der Bund soll nach Artikel 43a Absatz 1 BV nur jene Aufgaben übernehmen, «welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen». Die Kantone bleiben jedoch, soweit der Bund die Kompetenz nicht ausübt, weiterhin auch zuständig für den Schutz vor Erdbeben. In den kantonalen Baugesetzgebungen und Baubewilligungsverfahren wird die Erdbebensicherheit derzeit unterschiedlich berücksichtigt. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) deshalb im April 2023 Empfehlungen herausgegeben mit dem Ziel, die zuständigen Behörden in den Kantonen und Gemeinden bei der systematischen Umsetzung des erdbebengerechten Bauens in der Praxis mit einer risikoorientierten Vorgehensweise zu unterstützen. Die Verantwortung der korrekten Umsetzung der Vorschriften zum erdbebengerechten Bauen liegt aber letztlich bei den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern sowie deren beauftragten Fachspezialisten. Die Kosten für erdbebengerechte Neubauten sind in der Regel im Verhältnis zur Bausumme gering. Sie machen nach Ansicht von Experten höchstens 1-2 % der Bausumme aus.16 Die Verbesserung der Erdbebensicherheit bei bestehenden Gebäuden hingegen ist wesentlich kostenintensiver.
Eine erdbebengerechte Bauweise bietet nicht umfassenden Schutz vor finanziellen Schäden. Bei grösseren Erdbeben können Gebäude trotz Einhaltung der Vorschriften zum erdbebengerechten Bauen irreparabel beschädigt werden, so dass ein Abriss und Neubau notwendig würden. Sie sollten aber infolge eines Erdbebens nicht einstürzen und damit möglichst Menschenleben nicht gefährden.
Absatz 2 gibt dem Bund die Kompetenz, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern in der Schweiz auf Basis eines Bundesgesetzes einen limitierten Beitrag zweckgebunden zur Finanzierung der Gebäudeschäden zu erheben. Da nach einem Erdbeben mit Schadenfolgen die Bevölkerung in den am stärksten betroffenen Gebieten unter Umständen über einen längeren Zeitraum ihre Wohnungen nicht mehr bewohnen kann und die Produktion bei Unternehmen unterbrochen ist, ist ein rascher Wiederaufbau essentiell, um langfristige Schäden für die gesamte Volkswirtschaft zu minimieren. Die vorgeschlagene Lösung kommt ohne jährliche Belastung für Haushalte und Unternehmen für Prämienzahlungen aus und deckt die Erdbebenrisiken mit Ausnahme sehr teurer Gebäude bzw. Bundesgebäude flächendeckend ab analog zu einer obligatorischen Versicherungslösung.
Nicht abgedeckt sein sollen auf jeden Fall Schäden an der sogenannten «Fahrhabe» (Hausrat, Geschäftsinventar etc.) sowie allfällige weitere Vermögensschäden der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, wie Mietzinsausfall, Betriebsunterbruch etc. Diese Risiken können durch bereits auf dem Markt verfügbare private Versicherungslösungen abgedeckt werden.
Die in der Bundesverfassung zu verankernde Obergrenze von 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme ist ein zentraler Parameter der vorgeschlagenen Finanzierungslösung und be-
15 Wenn der Bund eine Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft besitzt, so bleiben die Kantone zuständig, bis … der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht ... die kantonale Kompetenz [geht] mit der Ausschöpfung der Kompetenz durch den Bund im entsprechenden Umfang unter ...» (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Auflage, 2023, zu Art. 3 BV, Rz. 23.
16 Vgl. Schlussbericht «Finanzierung der Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens» der Arbeitsgruppe, S. 12. Seite 12 von 29