Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)
für die Bewältigung der Folgen eines Erdbebens (Wiederherstellungskosten an beschädigten oder zerstörten Gebäuden) eingesetzt werden.
Der Bundesrat hat am 3. Februar 2021 mit Verweis auf die in breiten Kreisen weiterbestehenden staatspolitischen und ökonomischen Bedenken die Ablehnung der Motion 20.4329 beantragt. Die Motion wurde am 10. März 2021 vom Ständerat und am 22. September 2021 vom Nationalrat angenommen.
1.3 Bericht «Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens»
Der Bericht3 der Arbeitsgruppe «Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens» (vgl. Ziff. 1.2) erörtert das Erdbebenrisiko in der Schweiz und beschreibt den Stand der technischen, organisatorischen und finanziellen Vorbereitung auf ein mögliches Erdbebenereignis. Er zeigt eine Umsetzungslösung auf, wie Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen, im Sinne der Motion 20.4329 verpflichtet werden könnten, einen gewissen nach oben begrenzten Prozentsatz des Gebäudeversicherungswerts ihrer Liegenschaft zweckgebunden für den Wiederaufbau von zerstörten oder beschädigten Gebäuden einzubringen und welche rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssten.
1.4 Frühere Vorschläge
Bisher sind sowohl auf privatwirtschaftlicher als auch auf politischer Ebene sämtliche Projekte zur schweizweiten, obligatorischen Stärkung der finanziellen Vorsorge zur Finanzierung von Gebäudeschäden im Fall eines Erdbebens gescheitert. Die Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung war im Parlament nicht mehrheitsfähig4 und ein kantonales Konkordat5 kam ebenfalls nicht zustande. Das Parlament hat zudem wiederholt Vorstösse abgelehnt, die eine Deckung von Erdbebenschäden unter Einbezug der Privatversicherungen und der kantonalen Gebäudeversicherungen verlangten.6 Ein Hauptargument, das gegen eine obligatorische Versicherung spricht, sind die anfallenden Prämienzahlungen, die womöglich über Jahrzehnte geleistet werden müssen, ohne dass es zu einem Schadenereignis kommt und der Versicherungsfall eintritt. Auch könnten von der Versicherungsleistung unter Umständen erst zukünftige Generationen profitieren und nicht die gegenwärtigen Prämienzahlenden.
Bei der Umsetzung der Motion 20.4329 stellen sich diese Problematiken zur Zahlungsbereitschaft bzw. Generationengerechtigkeit nicht, da es sich hier um eine ex-post Finanzierung der
4 Basierend auf der vom Parlament am 14. März 2012 überwiesenen Mo. Fournier 11.3511 «obligatorische Erdbebenversicherung» hat das EFD im Bericht «Erdbebenversicherung – Vorschläge für eine Regelung» vom 18. Juli 2013 (abrufbar unter: Bericht des EFD) die Grundlagen erarbeitet, für die Schaffung einer landesweiten obligatorischen Versicherung von Gebäuden gegen Schäden, die durch Erdbeben verursacht werden. Mit dem Bericht vom 20. Juni 2014 beantragte der Bundesrat dem Parlament die Abschreibung der Mo. Fournier 11.3511, abrufbar unter: Bericht des Bundesrats. Die Motion wurde vom Nationalrat am 22. September 2021 abgeschrieben. Der Ständerat hat am 12. Juni 2018 eine Abschreibung jedoch abgelehnt.
5 Am 29. Januar 2016 richtete sich die UREK-S an die Konferenz der Kantonsregierungen KdK. Die Mehrheit der Kantone sprach sich – unter gewissen Bedingungen – für die Realisierung einer auf einem kantonalen Konkordat basierenden obligatorische Erdbebenversicherung aus, das dafür notwendige Quorum wurde allerdings nicht erreicht.
6 Vgl. etwa Mo. Leutenegger Oberholzer Susanne 10.3804 «Erdbebenversicherung»; Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer Susanne 11.416 «Obligatorische Erdbebenversicherung»; Mo. Malama Peter 11.3377 «Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung»; Standesinitiative Basel-Stadt 15.310 «Einführung einer eidgenössischen Erdbebenversicherung». Seite 5 von 29