Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat keine internationalen Verpflichtungen bezüglich der Handhabung von Erdbebenrisiken oder deren finanziellen Vorsorge.37

4.2 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz werden eingehalten. Der Bund erhält eine Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung, die Zuständigkeit der Kantone für den Schutz vor Erdbeben bleibt bestehen, soweit der Bund seine Kompetenz nicht ausschöpft. Die neue Bundeskompetenz zielt auf erdbebenbezogene baugesetzliche Mindestvorgaben und auf die Finanzierung von Schadenfolgen von Erdbeben durch die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer in der ganzen Schweiz, indem diese zur Deckung der Schäden bis zu einer Obergrenze beitragen sollen. Dadurch werden mögliche finanzielle Aufwendungen der öffentlichen Hand reduziert und die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Staatsebenen nach einem Schadenbeben besser gewährleistet.

5 Internationaler Vergleich zur Finanzierung von Erdbebenrisiken

Der nachfolgende internationale Vergleich der Finanzierung von Erdbebenrisiken beruht auf einer Publikation der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2018.38

Versicherungsschutz vor Erdbebenrisiken im internationalen Vergleich

Gemäss den beiden untenstehenden Abbildungen besteht in den wenigsten Ländern der Welt eine flächendeckende finanzielle Absicherung des Erdbebenrisikos. Diese finanzielle Absicherungslücke macht die Betroffenen anfällig für Verluste durch Erdbeben. In den letzten 20 Jahren waren rund 85 % der globalen Erdbebenschäden nicht versichert.

Die unterschiedlichen Deckungsgrade von Erdbebenrisiken erklären sich primär durch Beteiligungen des Staates an der Deckung vor Erdbebenrisiken. In einigen Ländern wurden öffentliche Erdbeben-(Rück-)Versicherungsvereinbarungen getroffen, um einen möglichst breiten Versicherungsschutz zu erreichen (siehe auch unten). Damit können auch sehr hohe Durchdringungsraten erreicht werden. Zu diesen Ländern gehören häufig Länder mit einer überdurchschnittlich hohen Erdbebengefährdung wie etwa Neuseeland, Island, Türkei oder Japan (vgl. unten). In vielen Ländern ist hingegen die private Deckung von Erdbebenrisiken die hauptsächliche Form der Erdbebenvorsorge (etwa in Italien, Griechenland, Australien, Öster-

37 Erdbeben ist gemäss Art. 173 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (SR 961.011) nicht von der Elementarschadenversicherung gedeckt und ist deshalb auch ausgenommen vom Abkommen der Schweiz mit Liechtenstein über die Direktversicherung.

38 Quelle: OECD (2018), Financial Management of Earthquake Risk, abrufbar unter: Financial Management of Earthquake Risk (Datum: Juni 2023). Seite 25 von 29