Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

2.3.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Der zeitliche Anwendungsbereich (zeitliche Begrenzung) definiert, ob die finanzielle Verpflichtung von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern bei mehreren sich nacheinander ereignenden Erdbeben ein- oder mehrmals eingefordert werden kann.

Die vorgeschlagene Finanzierungslösung für einen raschen Wiederaufbau nach einem Erdbeben kann nach jedem Ereignis erneut durch den Bundesrat aktiviert werden. Es wird vorgeschlagen, dass sämtliche Schadenbeben, die innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung auftreten, als ein Schadenereignis gelten sollen. Der zeitliche Anwendungsbereich von 30 Kalendertagen geht damit weiter als die von den meisten Anbietern privater Erdbebenversicherungen vorgesehene Frist von sieben Tagen. Die 30-tägige Frist bietet den betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern allerdings auch zusätzliche Sicherheit, dass auch allfällige durch spätere Nachbeben verursachte Gebäudeschäden gedeckt werden. Zudem können Gebäudeschäden womöglich nicht in jedem Fall zweifelsfrei einer einzelnen Erschütterung zugeordnet werden, insbesondere nicht, wenn diese kurz aufeinander auftreten und die Schadensermittlung noch nicht vollständig abgeschlossen werden konnte. Erst ein Schadenbeben, das sich nach einer Frist von 30 Kalendertagen seit der ersten schadenverursachenden Erschütterung ereignet, würde als ein neues Ereignis gelten. Entsprechend könnte die finanzielle Verpflichtung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer in diesem Fall erneut durch den Bundesrat aktiviert werden.

2.3.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich beschreibt, welche Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer von der finanziellen Verpflichtung erfasst werden und auf welche Gebäude diese Anwendung findet. Das Recht auf Entschädigung im Schadenfall geht dabei einher mit der Beitragspflicht.

Es wird vorgeschlagen, dass alle Gebäude mit einer Gebäudeversicherungssumme bis zu CHF 25 Millionen (jedoch ohne Bauten des Bundes) erfasst werden, was rund 99.5 % der über 2,7 Millionen versicherten Gebäude entspricht. Nicht in den Anwendungsbereich fallen würden somit die rund 2’600 Bundesbauten sowie rund 6500 Gebäude mit einer Gebäudeversicherungssumme von mehr als CHF 25 Millionen.24 Langwierige Beurteilungen von grossen Gebäudekomplexen entfallen dadurch. Die übrigen Gebäude können dadurch schneller beurteilt und die entsprechenden Schäden schneller bezahlt werden. Von den Eigentümerinnen und Eigentümern der nicht erfassten Gebäude würden auch keine Beiträge erhoben. Dies würde hauptsächlich institutionelle Anleger oder grössere Unternehmen mit professionellem Risikomanagement betreffen. Diese können sich jedoch weiterhin auf individueller Basis gegen Gebäudeschäden bei Erdbeben privat versichern. Um Abgrenzungsfragen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, auf eine Unterscheidung zwischen Nutzungskategorien zu verzichten. Derartige Abgrenzungsfragen könnten etwa bei jenen Gebäuden entstehen, die verschiedenen Zwecken dienen und neben Wohnungen in den höheren Etagen im Parterre bspw. auch über ein Verkaufslokal verfügen. Aufgrund der hohen Konzentration beziehungsweise fehlenden Diversifikation von Schäden bzw. Risiken innerhalb einer Gemeinde beziehungsweise eines Kantons im Fall eines Erdbebenereignisses, ist der Einbezug von Gebäuden, die sich im Besitz von Kantonen oder Gemeinden befinden, sachgerecht.

Der sachliche Anwendungsbereich ist auf die Finanzierung der Instandstellungs- oder Wiederaufbaukosten von Gebäuden zu beschränken. Es soll damit weiterhin den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern sowie den Privatpersonen und Unternehmen überlassen sein,

24 Quelle: Schadenorganisation Erdbeben (SOE) Stand: Anfang 2020. Seite 15 von 29