Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

Es ist zu erwarten, dass Anbieter von Versicherungslösungen im Bereich der Erdbebenvorsorge ergänzende Produkte zur vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 20.4329 anbieten werden. Mit diesen Produkten könnten sich die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer gegen das Risiko, höchstens 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme einzahlen zu müssen, oder das Residualrisiko, dass die durch das Erdbeben verursachten Gebäudeschäden die vorgeschlagene Kapazität in der Höhe von rund CHF 22 Mia. übersteigen könnte und damit nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Schadenbehebung zur Verfügung stehen könnten, versichern. Die Kosten für die heutigen privaten Erdbebenversicherungen würden hingegen entfallen. Insgesamt resultiert aus der Perspektive der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ein Einsparpotential gegenüber heute, um eine ähnliche Absicherung gegen Erdbebenrisiken zu erreichen.

Bereits heute bestehen kantonal unterschiedliche Bauvorschriften betreffend Erdbeben. Die vorgesehene föderale Ausgestaltung von baulichen Vorschriften zum Schutz vor Erdbeben z.B. mit Mindestvorgaben durch den Bund und der Möglichkeit für Kantone, auch zusätzliche Anforderungen stellen zu können, lässt es zu, dass unterschiedliche Erdbebenrisiken (siehe Abbildung 2 auf S. 10) bei der Ausgestaltung der Bauvorschriften allenfalls weiterhin berücksichtigt werden können. Mit verbindlichen Vorschriften für erdbebengerechtes Bauen erhöhen sich die Kosten von Neubauprojekten geringfügig. Nach Ansicht von Experten sind die Kosten für erdbebengerechte Neubauten in der Regel im Verhältnis zur Bausumme vernachlässigbar klein und betragen 1-2 % der Bausumme. Es kann zudem festgehalten werden, dass die Erdbebenvorschriften der Baunormen des Schweizerischen Vereins für Ingenieure und Architekten SIA bereits heute breit angewendet werden.

3.3.2 Versicherungen

Anbieter von privaten Erdbebenversicherungen sowie die kantonalen Gebäudeversicherungen sind von der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 20.4329 direkt betroffen. Per Anfang 2023 erwarteten die SST-pflichtigen Versicherungen29 gemäss Angaben der FINMA Prämieneinnahmen im Zusammenhang mit Erdbebenrisiken aller Art im Umfang von CHF 180 Mio. (bzw. 0,9 % aller nur von den Schadenversicherern im direkten Schweizer Geschäft erwarteten Prämieneinnahmen).30 Diese bisherigen Angebote zur Deckung von Erdbebenrisiken müssten grösstenteils durch neue, auf die vorgeschlagene Umsetzung der Motion 20.4329 angepasste Produkte ersetzt werden. Versicherungslösungen für von der vorgeschlagenen Umsetzung nicht erfasste Gebäude (vgl. Ziff. 2.3.3) müssten hingegen nicht angepasst werden. Auch der Markt für die Versicherung gegen Mietzinsausfall, Betriebsunterbruch oder für Hausrat und Fahrhabe würde im Rahmen der bestehenden Erdbebenversicherung bestehen bleiben. Falls Private und Unternehmen gegenüber Erdbebenrisiken stärker sensibilisiert werden, könnte sich dieser Markt erhöhen.

Gemäss Schätzungen von Anbietern von Erdbebenversicherungen schwankt die Deckungskapazität der Schweizer Versicherer für das Risiko Erdbeben gegenwärtig zwischen CHF 10-25 Mia. Der Erst- und Rückversicherungsmarkt ist damit in der Lage, die aktuell geringe Nachfrage nach Erdbebenversicherungen zu decken. Deutlich höhere Kapazitäten könnten bei entsprechenden Prämien gemäss den Versicherern schrittweise über mehrere Jahre gebildet werden. Schwankungen in der Deckungskapazität des globalen Rückversicherungsmarkts für das Erdbebenrisiko in der Schweiz können aber nicht ausgeschlossen werden.

29 Als SST-pflichtig gelten alle der FINMA unterstellten Versicherungen. Dies beinhaltet alle privatwirtschaftlich tätigen Versicherungen, nicht jedoch diejenigen nach öffentlichem oder kantonalem Recht.

30 Die von Versicherungen gedeckten Erdbebenrisiken können neben Gebäudeschäden auch sonstige finanzielle Verluste von Unternehmen beinhalten wie Mietzinsausfall oder Betriebsunterbruch, die auf ein Erdbeben zurückzuführen sind. Die Prämiensumme, die nur die Versicherung von Gebäudeschäden für den Fall eines Erdbebens umfasst, ist deshalb tiefer als die angegebene Zahl von CHF 180 Mio., jedoch nicht bekannt. Seite 21 von 29