Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)
der falschen Annahme, die Erdbebenrisiken seien als Teil der Elementarschaden-Versicherung bereits ausreichend gedeckt28, in der Höhe der Prämie für eine Erdbebenversicherung oder gar in der Erwartung staatlicher Finanzhilfen im Falle eines Schadenbebens.
Mit der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 20.4329 wird die finanzielle Vorsorge für durch Erdbeben verursachte Gebäudeschäden gestärkt. Die Finanzierung dieser Schäden erfolgt nachträglich: Solange kein Schadenbeben eintritt, fallen weder Zahlungen an noch wird zweckgebunden Kapital geäufnet und muss verwaltet werden. Die Marktübersicht mit Stand Juni 2023 (vgl. Tabelle 2) zeigt, dass der bei Auslösung einmalig zu bezahlende Betrag, je nach Standort des Gebäudes, zu Marktprämien dem neun- bis dreiundzwanzigfachen einer Jahresprämie für eine gleichwertige Erdbebenversicherung entsprechen würde. Mit anderen Worten: Die vorgeschlagene Umsetzung der Motion 20.4329 würde die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer im Durchschnitt nach rund 20 Jahren günstiger zu stehen kommen, als vergleichbare private Versicherungslösungen mit jährlich wiederkehrenden Prämienzahlungen.
Tabelle 2: Prämienvergleich Erdbebenversicherung, Quelle: Eigene Darstellung.
Durch die vorgeschlagene Ausnahme von Gebäuden mit einer Gebäudeversicherungssumme von mehr als CHF 25 Mio. (vgl. Ziff. 2.3.3) reduziert sich die maximale Deckungskapazität. Es würden jedoch auch langwierige Verfahren zur Schadensbegutachtung entfallen. Die Eigentümerinnen und -eigentümer dieser Gebäude wären weder leistungsberechtigt noch beitragspflichtig.
Die Höhe des vorgeschlagenen Beitrags in Prozenten der Gebäudeversicherungssumme bleibt über die Zeit konstant. Der absolute Betrag verändert sich. Er hängt insbesondere von der Teuerung im Baubereich ab. Die Gebäudeversicherungssumme ist nämlich geprägt durch die Entwicklung der Baukosten, da Gebäudeversicherungen in den meisten Fällen zum Neuwert ausgestaltet sind. Dieser Neuwert entspricht den Kosten für den Wiederaufbau eines Gebäudes in derselben Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu dann geltenden ortsüblichen Preisen. Durch das Festlegen der finanziellen Verpflichtung als Prozentsatz der Gebäudeversicherungssumme wird ein gleichbleibender Schutz vor Erdbebenrisiken gewährleistet.
28 Gemäss einer bereits etwas älteren Studie des VKG aus dem Jahr 2011 denken 85% der Befragten, dass Erdbebenschäden Teil der kantonalen Gebäudeversicherung seien. Seite 20 von 29