Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bund übernimmt mit der vorgeschlagenen Finanzierungsfazilität für Gebäudeschäden im Fall von Erdbeben keine neuen Aufgaben, für die eine Finanzierung mit öffentlichen Mitteln sichergestellt werden müsste.
2.3 Mögliche Eckwerte zur Umsetzung der von der Motion 20.4329 geforderten Finanzierung von Gebäudeschäden auf Gesetzesebene
Mit der vorliegenden Vorlage sollen einzig die Grundsatzfragen auf Verfassungsebene geklärt werden, ob der Bund eine Kompetenz erhalten soll, präventive Schutzmassnahmen im Fall von Erdbeben erlassen zu können und ob ein solidarisches System zur Finanzierung von Gebäudeschäden im Fall von Erdbeben durch die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eingeführt werden soll. Die Einzelheiten zur Umsetzung der von der Motion 20.4329 geforderten Finanzierung von Gebäudeschäden sind nachgelagert auf Gesetzesstufe zu regeln. Um eine bessere Meinungsbildung im politischen Prozess zu ermöglichen, werden nachfolgend die Vorschläge der Arbeitsgruppe in ihrem Schlussbericht22 für Eckwerte einer Umsetzung auf Gesetzesebene dargestellt. Dies sind mögliche Eckwerte und können sich bei der detaillierten Ausarbeitung noch ändern. Sie geben jedoch eine Vorstellung, was eine mögliche Umsetzung wäre.23 Die detaillierte Ausarbeitung des neuen Bundesgesetzes zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben soll bei Zustimmung im Anschluss an das obligatorische Referendum zur vorgeschlagenen Verfassungsänderung im Rahmen des normalen Gesetzgebungsprozesses (inkl. Vernehmlassung der Gesetzesbestimmungen) in Angriff genommen werden.
2.3.1 Gedeckte Gefahr
Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des von der Motion 20.4329 geforderten Modells zur Finanzierung von Gebäudeschäden auf Gesetzesstufe ausschliesslich auf die Gefahr «Erdbeben» zu beschränken. Gedeckt sein sollen direkte Schäden eines natürlichen Erdbebens sowie unmittelbare Folgeschäden wie Feuer, Flutwellen (z.B. durch den Bruch eines Staudamms) etc. Als natürliche Erdbeben gelten plötzliche Erschütterungen der festen Erde, die ihre Ursache in tektonischen Vorgängen in der Erdkruste haben. Massgebend sollte dabei nicht das Epizentrum des Erdbebens sein, sondern ob in der Schweiz Schäden an Gebäuden entstanden sind. Vom Menschen verursachte Erschütterungen, welche ihre Ursache etwa im Einsturz künstlicher Hohlräume haben können, sollen hingegen nicht darunterfallen.
22 Vgl. Kapitel 3 Eckwerte im Schlussbericht der Arbeitsgruppe, abrufbar unter: Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens.
23 Ein zu überlegender Aspekt wird auch sein, ob die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer in der Schweiz bei der Umsetzung der Eventualverpflichtung weitestgehend gleich zu behandeln sind oder eine risikobasierte Umsetzung gewählt wird. Eine risikobasierte Umsetzung hätte den Vorteil, dass Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer das Erdbebenrisiko stärker berücksichtigen beispielsweise bei der Bauweise als auch bei der Standortwahl. Bei einem risikobasierten Ansatz müsste jedoch jedes Gebäude individuell bezüglich Lage, Bauart, Unterhalt und Nutzung beurteilt werden. Es müssten individuelle Beiträge berechnet werden und bei der Auszahlung würden unterschiedliche Selbstbehalte und Entschädigungen angewendet. Aus Gründen der Einfachheit und der Umsetzbarkeit hat die Arbeitsgruppe daher, wie das auch bei der Elementarschaden-Versicherung der Fall ist, auf die Berücksichtigung des individuellen Risikos verzichtet. Seite 14 von 29