Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die am 10. März 2021 vom Ständerat und am 22. September 2021 vom Nationalrat angenommene Motion 20.4329 «Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung»1 beauftragt den Bundesrat, «die verfassungsrechtlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung einer Schweizerischen Erdbebenversicherung mittels einem System der Eventualverpflichtung zu schaffen». Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sollen verpflichtet werden, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen einen gewissen limitierten Prozentsatz des Gebäudeversicherungswerts ihrer Liegenschaft zweckgebunden für den Wiederaufbau von zerstörten oder beschädigten Gebäuden einzubringen (siehe auch Ziff. 1.2).
Die Einführung eines Systems zur Finanzierung von Erdbebenschäden nach der Motion 20.4329 ist eine staatliche Massnahme im Rahmen des Umgangs mit Erdbeben als Naturgefahr. Die Anordnung von Massnahmen zur Bewältigung von Naturgefahren und zur Erdbebenvorsorge ist heute Sache der Kantone. Dem Bund fehlt die notwendige verfassungsmässige Kompetenz im Bereich der Bewältigung von Naturgefahren allgemein und im Bereich der Erdbebenvorsorge im Speziellen. Die Einführung einer Verpflichtung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zur kollektiven Finanzierung von Gebäudeschäden nach einem Erdbeben setzt somit die Schaffung einer entsprechenden Grundlage in der Bundesverfassung2 voraus (siehe auch Ziff. 2.1).
Der Bundesrat hat daher am 9. November 2022 gestützt auf die Motion 20.4329 und den Bericht «Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens»3 einer vom SIF eingesetzten Arbeitsgruppe (siehe Ziff. 1.3) das EFD beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für eine Verfassungsänderung zur Umsetzung der Motion 20.4329 zu erarbeiten. Er erfüllt damit den Auftrag des Parlaments und trägt dazu bei, im Zusammenhang mit einem Grossrisiko die finanziellen Auswirkungen für von Schäden betroffene Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer (insbesondere jene ohne Versicherung) zu mindern und den raschen Wiederaufbau zu ermöglichen.
1.2 Motion 20.4329 «Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung»
Mit der Motion 20.4329 vom 3. November 2020 wird der Bundesrat beauftragt, «[…] die verfassungsrechtlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung einer Schweizerischen Erdbebenversicherung mittels einem System der Eventualverpflichtung zu schaffen.» Entsprechend den Ausführungen im Motionstext sollen Hauseigentümer «[…] verpflichtet werden, im Falle eines Schadenbebens einen bestimmten Prozentsatz des Versicherungswerts ihres Gebäudes als Einmalprämie in ein gemeinschaftliches Gefäss / Versicherung einzubringen. Diese Eventualverpflichtung müsste mittels Grundbucheintrag dinglich abgesichert werden.» Die Einführung einer öffentlich-rechtlichen Grundlast könnte auf zivilgesetzlicher Ebene, z.B. ZGB, festgelegt werden. Gemäss Motionstext sollen diese Mittel zudem zweckgebunden
1 Motion 20.4329 «Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung» vom 3. November 2020 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S), abrufbar unter: www.parlament.ch > curia-vista > 20.4329.
2 BV; SR 101.
3 Vgl. «Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens», Schlussbericht der vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF eingesetzten Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Motion 20.4329 «Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung» vom 26. August 2022, abrufbar unter: Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens. Seite 4 von 29