Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

schränkt die maximale finanzielle Belastung von Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern.17 Sie bestimmt damit weitgehend auch die Kapazitätsgrenze von rund CHF 22 Milliarden insgesamt.18 Diese Kapazitätsgrenze ist abgestimmt auf die erwarteten Schäden, die bei einem Erdbeben mit einer Wiederkehrperiode von 500 Jahren entstehen.19 Auf eine Wiederkehrperiode von 500 Jahren abzustellen, ist sachgerecht. Dieser Wert wird auch im Baubereich als Standard für die Erdbebenbemessung verwendet und dient in versicherungstechnischen Belangen ebenfalls als Richtgrösse. Mit dem Vorschlag, die Finanzierung der Gebäudeschäden an einen festgelegten Prozentsatz der Gebäudeversicherungssumme zu koppeln, ist zudem sichergestellt, dass bei steigendem Gebäudebestand oder steigenden Baupreisen auch grössere finanzielle Mittel zweckgebunden für den Wiederaufbau bereitgestellt werden und sich so das Risiko und die finanzielle Absicherung parallel entwickeln. Gleichzeitig bleibt die finanzielle Belastung gemessen am Beitragssatz (in Prozentpunkten der Gebäudeversicherungssumme) konstant und für die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer jederzeit berechenbar. Für sehr grosse Ereignisse (z.B. ein Basler Erdbeben von 1356 oder ein Schadenbeben mit einer Wiederkehrperiode von 1'000 Jahren)20, welche grössere Schäden verursachen und damit die maximale Kapazität von rund CHF 22 Milliarden übersteigen würden, müssten für eine vollständige Schadensbehebung zum vorliegenden Vorschlag ergänzende Finanzierungen gesucht werden.

Die Bestimmungen zur Ausgestaltung der vorliegenden Finanzierungslösung im Einzelnen, wie eine mögliche Untergrenze, ab der eine Aktivierung zulässig sein soll, sind auf Gesetzesebene zu regeln (vgl. Ziff. 2.3).

Auch nach Einführung der neuen Bundeskompetenzen im Bereich der Erdbebenvorsorge sollen die folgenden Zuständigkeiten bestehen bleiben:

- Baugesetzgebung: Die Zuständigkeit der Kantone wird durch die neue Kompetenz des Bundes nicht aufgehoben. Die kantonalen Behörden sollen insbesondere weiterhin die Möglichkeit haben, im Baubewilligungsverfahren Auflagen zum erdbebengerechten Bauen anzuordnen, die über die Vorschriften des Bundes hinausgehen. Sie sollen insbesondere auch dafür verantwortlich bleiben, nach einem Schadenbeben die baugesetzlichen Rahmenbedingungen für die Instandstellung und den Wiederaufbau festzulegen.

- Verantwortlichkeit der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer: Jede Gebäudeeigentümerin und jeder Gebäudeeigentümer – ob öffentlich oder privat – soll weiterhin für die Sicherheit der eigenen Baute besorgt sein, auch für den Fall eines Erdbebens. Die Haftung der Werkeigentümerinnen und -eigentümer nach Artikel 58 OR21 bleibt bestehen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bleiben deshalb verantwortlich, die Erdbebensicherheit gemäss dem geltenden Schweizer Normenwerk beim Erstellen, Betreiben und Unterhalten von Bauten zu berücksichtigen. Sie bleiben zudem für die Schadenbehebung verantwortlich (organisatorisch und finanziell).

17 Die Versicherungssumme eines Gebäudes kann sich deutlich von dessen Verkehrswert auf dem Immobilienmarkt oder dem amtlichen Wert unterscheiden. Die meisten Gebäudeversicherungen versichern Gebäude zum Neuwert. Dieser Neuwert entspricht den Kosten für den Wiederaufbau eines Gebäudes in derselben Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu dann geltenden ortsüblichen Preisen.

18 Die Versicherungssumme aller Gebäude in der Schweiz (ausgenommen Gebäude mit einer Versicherungssumme > CHF 25 Mio.) beträgt per Anfang 2023 CHF 3’115 Mia. Die gerundeten CHF 22 Mia. ergeben sich aus 0,7 % mal CHF 3’115 Mia.

19 Basis für die Berechnung bildet eine Modellierung, die bereits 2013 im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Vorschlags des Bundesrats für eine nationale Erdbebenversicherung gemacht worden ist. Vgl. Fussnote 4.

20 Ein Erdbeben mit einer Wiederkehrperiode von 1'000 Jahren ist über 10-mal stärker als eines mit einer Wiederkehrperiode von 500 Jahren. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Gebäudeschäden je nach Ort des Epizentrums die Kapazität der von der Motion 20.4329 geforderten Finanzierung von Gebäudeschäden mit grosser Wahrscheinlichkeit übersteigen.

21 Bundesgesetz vom 30 März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220). Seite 13 von 29