Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

zeigen auch die Resultate aus dem im März 2023 publizierten Erdbebenrisikomodell des SED (vgl. Ziff. 1.8).

Die Gebäudeversicherungssummen sind in den bevölkerungsreichen Kantonen Zürich, Bern, Aargau und Waadt, absolut betrachtet, am höchsten. In diesen Kantonen ist auch die Anzahl Immobilien mit einer besonders hohen Versicherungssumme am höchsten: Rund die Hälfte der 6'500 Gebäude mit einer Versicherungssumme von über CHF 25 Mio., die vom sachlichen Geltungsbereich der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 20.4329 ausgenommen würden (vgl. Ziff. 2.3.3), findet sich in diesen vier Kantonen.

Die Kantone bleiben auch mit dem vorgeschlagenen neuen Verfassungsartikel für die Bewältigung von durch Erdbeben verursachte Schäden verantwortlich. Sie sind aber gleichzeitig auch in die Abwicklung der vorgeschlagenen Finanzierungslösung einzubeziehen (vgl. Ziff. 2.3.6). Die operativen Tätigkeiten, beispielsweise das Einkassieren des fälligen Betrags oder das Auszahlen von Entschädigungen, könnten die Kantone zum Beispiel durch ihre kantonalen Steuerverwaltungen durchführen lassen oder andere Stellen damit beauftragen. Das Inkasso könnte ähnlich wie bei Liegenschaftssteuern gehandhabt werden. Ausbleibende Zahlungen wären in diesem Fall nicht zu erwarten, weder bei in- noch bei ausländischen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern. Um dies sicherzustellen, müsste bei der Umsetzung auf Gesetzesstufe geprüft werden, ob auf zivilgesetzlicher Ebene eine Grundlast vorgesehen werden müsste, so dass die Liegenschaften säumiger Gebäudeeigentümerinnen oder -eigentümer notfalls veräussert werden könnten (vgl. Ziff. 2.3.6). Solange kein Schadenereignis eintritt, fallen bei den Kantonen aufgrund der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 20.4329 keine zusätzlichen laufenden Kosten an. Die Gebäude der Kantone und Gemeinden sind, wie jene im privaten Besitz, demselben Erdbebenrisiko ausgesetzt und vom vorgeschlagenen Finanzierungssystem ebenfalls erfasst.

Schliesslich lässt eine allfällige föderale Ausgestaltung von baulichen Erdbebenvorschriften den Kantonen Handlungsspielraum, über die Vorgaben des Bundes hinaus zusätzliche Anforderungen stellen zu können.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer

Gegenwärtig tragen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ein erhebliches, häufig unversichertes finanzielles Eigenrisiko in Bezug auf Erdbebenschäden an ihren Gebäuden. Gemäss Angaben der Vereinigung kantonaler Gebäudeversicherer (VKG) und des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) sind heute rund 15 % der Gebäude in der Schweiz gegen Schäden durch Erdbeben versichert.27 Ein durch ein starkes Erdbeben verursachter Totalschaden insbesondere an einem mittels einer Hypothek finanzierten Gebäude könnte deshalb ohne finanzielle Absicherung zum finanziellen Ruin führen. Diese tiefe Nachfrage nach Erdbebenversicherungen mag deshalb erstaunen angesichts des grossen Schadenpotentials im Fall eines Erdbebens. Die Gründe für die tiefe Versicherungsdichte können in der mangelnden Sensibilisierung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer für das Erdbebenrisiko liegen (das letzte starke Erdbeben mit starken Schäden hat sich 1946 in der Schweiz ereignet), in

27 Je nach Anbieter besteht zudem eine Deckungsobergrenze (vgl. Kapitel 3.3.2), was für die Kundinnen und Kunden zu Unsicherheit und finanziellen Einbussen führen kann, da die Zahlung seitens der Versicherer zunächst aufgeschoben und schliesslich gekürzt werden kann, wenn die deklarierte Leistungsbegrenzung erreicht wird. Seite 19 von 29