Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)
zierter Verein. Gemäss Statuten wird sie bei einem Erdbeben unter Beizug von Fachexperten aus einem Pool vor Ort die Gebäudeschäden beurteilen sowie eine Schätzung der erwarteten Wiederaufbau- und Reparaturkosten zeitnah erstellen.
- Öffentlich-rechtliche Grundlast zur Besicherung der Zahlungen: Zur Sicherstellung der Zahlungen sollte zum Beispiel die Einführung einer entsprechenden öffentlichrechtlichen Grundlast auf zivilgesetzlicher Ebene (z. B. im ZGB) geprüft werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Bund ist gegenwärtig für die Erdbebenüberwachung, die Alarmierung und die nationale Gefährdungsabschätzung zuständig. Zudem ist er verantwortlich, seine eigenen Bauten und Anlagen gegen Erdbeben zu schützen. Weiter setzt er im Rahmen von Plangenehmigungen bei Infrastrukturanlagen, wie z.B. den Bahnen oder Strassen, Massnahmen zur Erdbebenvorsorge um. Bei der Ereignisbewältigung kann er die Kantone subsidiär unterstützen. Auf Stufe Bund bestehen jedoch grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Risiko Erdbeben. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 20.4329 würde der Bund die Kompetenz erhalten, Vorschriften für die Vorsorge vor Erdbeben zu erlassen. Der Wiederaufbau oder die Reparatur von Schäden an Gebäuden sollte in der Verantwortung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer verbleiben und nicht durch Mittel der öffentlichen Hand erfolgen. Die vorgeschlagene Umsetzung der Motion 20.4329 reduziert den Einsatz von Mitteln der öffentlichen Hand im Fall eines Schadenbebens (z.B. mittels ausserordentlicher Finanzhilfen). Für die Finanzierung von Schäden an Gebäuden des Bundes soll der Bund zuständig bleiben (vgl. Ziff. 2.3.3).
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die finanzielle Absicherung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer durch Versicherungslösungen ist in der Schweiz bezüglich Erdbebenschäden zurzeit sehr begrenzt (vgl. auch Ziff. 3.3.1). Lediglich die Eigentümerinnen und -eigentümer der im Kanton Zürich belegenen Gebäude verfügen über einen begrenzten Erdbebenfonds von insgesamt CHF 1 Mia. für die Deckung von Erdbebenschäden. In 17 weiteren Kantonen stellen kantonale Gebäudeversicherer im Rahmen des schweizerischen Pools für Erdbebendeckung auf freiwilliger Basis Mittel in der Höhe von maximal CHF 2 Mia. in Aussicht, d.h. es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Schliesslich werden Versicherungslösungen zur Deckung von durch Erdbeben verursachten Gebäudeschäden mittlerweile auch von zahlreichen privaten Versicherungsgesellschaften angeboten, die Marktdurchdringung ist aber gering, denn nur rund 15 % der Gebäude sind versichert (vgl. Ziff. 3.3.2).
Es ist bei der heutigen Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass sich die Kantone bei einem Erdbebenereignis nebst der Ereignisbewältigung bzw. dem Wiederaufbau ihrer eigenen Infrastrukturen und Bauten auch mit ausserordentlichen Finanzhilfen für private Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer auseinandersetzen müssten. Die fehlende finanzielle Vorsorge für private Gebäude wirkt sich auf die Handlungsfreiheit der öffentlichen Hand aus. Das Erdbebenrisiko ist in dichter besiedelten Gebieten sowie in urbanen Zentren konzentriert. Das
Seite 18 von 29