Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

Erdbebenschäden handelt, die ohne laufende Prämienzahlungen funktioniert. Der finanzielle Schutz vor Gebäudeschäden im Fall eines Erdbebens ist jedoch vergleichbar.

1.5 Gewählte Lösung

Ein Erdbeben mit Schadenfolgen ist selten, lässt sich aber ebenso wenig verhindern wie die potentiell immensen Kosten zur Behebung der Schäden. Diese Schäden gilt es zudem möglichst rasch zu beheben, um längerdauernde negative Auswirkungen auf die Bevölkerung und Wirtschaft zu vermeiden. Im Zentrum der Vorsorge gegen Erdbebenschäden steht somit neben der Prävention durch bauliche Massnahmen insbesondere die Art und Weise der Finanzierung des Wiederaufbaus bzw. der Reparatur von Schäden an Gebäuden. Entsprechend stellt sich die Frage, wie die Wiederaufbaukosten getragen werden, so dass der längerfristige volkswirtschaftliche Schaden z.B. durch Ausfälle in der Produktion oder Abwanderungen von Unternehmen und Arbeitskräften möglichst gering ausfällt. Zwar können auf dem privaten Markt Erdbebenversicherungen heute erworben werden. Allerdings hat nur eine geringe Zahl von Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern eine private Erdbebenversicherung abgeschlossen, so dass ein rascher Wiederaufbau nach einem Ereignis nicht sichergestellt ist. Ohne eine Finanzierungslösung ist im Fall eines schweren Erdbebens mit grossem politischem Druck zu rechnen, öffentliche Mittel einzusetzen. Die politische Diskussion in den letzten Jahren hat zudem gezeigt, dass eine obligatorische Versicherungslösung mit jährlichen Prämienzahlungen keine Akzeptanz findet (vgl. Ziff. 1.4).

Mit der vorliegenden Vorlage sollen einzig die Grundsatzfragen auf Verfassungsebene geklärt werden, ob der Bund die Kompetenz erhalten soll, Vorschriften erlassen zu können, die auf den Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens abzielen und ob ein solidarisches System der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zur Finanzierung von Gebäudeschäden im Fall von Erdbeben eingeführt werden soll. Ein solches System kommt ohne jährliche Belastung für Haushalte und Unternehmen für Prämienzahlungen aus und deckt Erdbebenrisiken mit Ausnahme sehr teurer Gebäude bzw. Bundesgebäude flächendeckend ab. Letzteres bildet eine wichtige Voraussetzung für einen raschen Wiederaufbau.

Die Umsetzung dieser Lösung setzt eine Änderung der Bundesverfassung voraus. Der Bundesrat erachtet im Umgang mit Erdbebenrisiken einen integralen Ansatz als angemessen: neben der Finanzierung von Erdbebenschäden an Gebäuden sollen Schäden mittels geeigneter Präventionsmassnahmen möglichst vermieden werden. Der Bund soll deshalb die Kompetenz erhalten, a) Vorschriften erlassen zu können, die auf den Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens abzielen, und b) nach einem Schadenbeben von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern einen bestimmten Beitrag zu erheben zur Finanzierung der Gebäudeschäden. Die weiteren Bestimmungen zur Umsetzung der Motion 20.4329 sind auf Gesetzesstufe zu regeln. Bevor umfangreiche Arbeiten gestartet und diese Gesetzesbestimmungen detailliert ausgearbeitet werden, soll nach Ansicht des Bundesrats zunächst die Grundsatzfrage vom Parlament sowie Volk und Ständen geklärt werden, ob der Bund die verfassungsmässige Kompetenz erhalten soll, Vorschriften zu erlassen, die auf den Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens abzielen.

1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Es ist vorgesehen, die Vorlage in die Legislaturplanung 2024 - 2028 aufzunehmen. Die Botschaft zur Legislaturplanung wird dem Parlament Ende 2023 übermittelt.

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