Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/34: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben · 29 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung (Bundeskompetenz i.S. Erdbebenvorsorge)

mittels einer privaten Versicherungslösung ihre Fahrhabe, den Hausrat, das Geschäftsinventar oder Vermögensschäden (bedingt z.B. durch Betriebsunterbruch oder Mietertragausfall) abzudecken.

2.3.4 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt entspricht dem Betrag, welcher eine Gebäudeeigentümerin oder ein Gebäudeeigentümer von einem durch ein Erdbeben verursachten Schaden selbst tragen muss.

Gemäss Vorschlag sollte bei der Umsetzung der Verpflichtung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zur Finanzierung von Gebäudeschäden grundsätzlich ein Selbstbehalt vorgesehen werden. Das vorgeschlagene Instrument soll eine kollektive Unterstützungsleistung sein für ein selten eintretendes, aber mit massiven Auswirkungen verbundenes Ereignis. Das vorgeschlagene Finanzierungsinstrument soll aber auch voraussetzen, dass jede Gebäudeeigentümerin bzw. jeder Gebäudeeigentümer einen angemessenen Teil des Schadens selber trägt. Diese bei Versicherungslösungen übliche Regelung hat sich bewährt und soll auch für die vorgeschlagene Umsetzung der Motion 20.4329 angewendet werden. Je höher der Selbstbehalt angesetzt wird, desto stärker verschiebt sich die finanzielle Belastung zu den von einem Schadenbeben Betroffenen. Allerdings stehen mit einem höheren Selbstbehalt auch für die Finanzierung von grösseren Schäden (oberhalb der Kapazitätsgrenze) noch Mittel zur Verfügung, da die vorgeschlagene Finanzierung erst nach der Ausschöpfung des Selbstbehalts zur Anwendung kommt.

Die Arbeitsgruppe schlägt mehrere Optionen vor und empfiehlt einen Selbstbehalt in der Höhe von fünf (5) Prozent der Gebäudeversicherungssumme, jedoch mindestens CHF 25'000. Im Vergleich dazu weisen heute auf dem Markt erhältliche private Erdbebenversicherungslösungen in der Regel einen Selbstbehalt in der Höhe von CHF 10'000 bis CHF 20'000 auf.

2.3.5 Auslösung

Die Auslösung beschreibt, bei welcher Stärke eines Schadenbebens die Verpflichtung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zur solidarischen Finanzierung von Gebäudeschäden greifen soll.

Die Auslösung der vorgeschlagenen Finanzierungsfazilität sollte nicht automatisch und ausschliesslich kraft Gesetzes erfolgen. Vielmehr sieht die Arbeitsgruppe in ihrem Schlussbericht einen formellen Entscheid des Bundesrats zur Auslösung vor – unter Berücksichtigung der Intensität des Bebens und der eingetretenen Gebäudeschäden. Damit soll eine Auslösung etwa wegen wenigen Bagatellfällen verhindert werden. Der SED als Fachstelle des Bundes für Erdbeben an der ETH Zürich ist in der Lage, innerhalb von Minuten nach einem Erdbeben ein erstes Lagebild über Ort, Magnitude und Stärke der Erschütterungen abzugeben. Dieses beinhaltet auch eine computerbasierte Einschätzung zur Intensität des Bebens gemäss der Europäischen Makroseismischen Skala (EMS-98). Dieses erste Lagebild wird innerhalb von ein bis zwei Stunden von einem Seismologen überprüft. Im selben Zeitraum wird basierend auf dem neuen Erdbebenrisikomodell Schweiz eine automatische schnelle Schadensabschätzung veröffentlicht, die detailliertere Angaben über die zu erwarteten Personen- und Gebäudeschäden macht. Nach einem Beben der Magnitude 4 oder grösser gehen innerhalb von wenigen Stunden einige tausend Meldungen von Personen ein, die das Beben verspürt haben. Diese Meldungen werden dazu verwendet, die computerbasierte Einschätzung zur Intensität des Bebens weiter zu verifizieren. Basierend darauf ist der SED in der Lage, eine faktenbasierte und wissenschaftlich abgestützte Aussage zu den durch das Erdbeben verursachten

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