Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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schwer genügend aktuelle und genaue Informationen enthalten, um das gewünschte Mass an Transparenz zu erreichen.

1.2.1.2 Unterstützung der Züchterinnen und Züchter durch Dienstleistungen des IGE

Damit würde die Transparenz ausschliesslich über nichtlegislative, vom IGE umzusetzende Massnahmen verbessert, ohne Änderung des Patentgesetzes. Dank besseren Informationen zum Thema, massgeschneiderten Schulungen und vom IGE in Absprache mit den interessierten Kreisen durchgeführten Analysen könnten die Schweizer Züchterinnen und Züchter die Patente in ihrem Bereich besser erfassen. Sie wären in der Lage, die Sorten mit patentgeschützten Merkmalen zu identifizieren, den Geltungsbereich von Patenten zu beurteilen und gegebenenfalls Lizenzverträge abzuschliessen. Der Aufwand für die Umsetzung dieser Massnahme läge beim IGE und bei den Züchterinnen und Züchtern. Für diese wäre der administrative Mehraufwand allerdings gross und vergleichsweise kostspielig.

1.2.1.3 Einführung einer Pflicht, die von einem Patent betroffenen Pflanzensorten zu veröffentlichen

Im PatG würde eine Pflicht zur Veröffentlichung der von einem Patent betroffenen Pflanzensorten verankert. Theoretisch würde die Transparenz durch eine solche Pflicht verbessert. Falls die Veröffentlichung dezentralisiert auf der Website jeder einzelnen Patentinhaberin oder jedes einzelnen Patentinhabers erfolgen würde, wären die Informationen jedoch verzettelt und schwer zugänglich und die Transparenz nicht gegeben. Ausserdem wäre zu befürchten, dass die Aktualisierung der Listen zu Streitigkeiten führt und Beweisprobleme verursacht.

Patentinhaberinnen und Patentinhaber könnten nicht gezwungen werden, die Informationen auf einer privaten Plattform wie PINTO zu veröffentlichen, weil der Bund über keinerlei Befugnis gegenüber einer privaten Datenbank verfügt. Zudem sind private Initiativen volatil: Die Teilnahmebedingungen für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber oder die Zugriffsbedingungen für die Züchterinnen und Züchter können sich mit der Zeit ändern, was den Zugang zu den Informationen erschwert. Private Initiativen können auch plötzlich verschwinden.

Die Informationen könnten aber in einer amtlichen, vom IGE geführten Datenbank zentralisiert werden. Für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber wäre die Eintragung der eigenen Sorten mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden. Allerdings müssten die Patentinhaberinnen und Patentinhaber ständig alle neu auf den Markt gebrachten Sorten überwachen und analysieren, um feststellen zu können, ob sie ein ihnen gehörendes patentiertes Merkmal enthalten; wenn ja, müssten sie diese Sorte ins Register eintragen. Dies würde einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Auch für das IGE wäre die Führung einer solchen Datenbank anspruchsvoll. Zudem wäre die Datenbank mit dem gleichen Missbrauchsrisiko wie PINTO behaftet: Patentinhaberinnen und Patentinhaber würden möglicherweise zu viele Patente eintragen, von denen bestimmte für die Züchterinnen und Züchter gar nicht relevant wären. Sie könnten aufgehobene Patente auch erst verspätet aus der Datenbank löschen. Das IGE wäre oft nicht in der Lage, die Richtigkeit der Angaben in der Datenbank zu überprüfen (weil ein Zivilgericht darüber entscheiden muss).

Die Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung der von einem Patent betroffenen Pflanzensorten ist aufgrund des unverhältnismässigen Verwaltungsaufwands sowohl für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber als auch für das IGE und wegen des geringen Nutzens für die Züchterinnen und Züchter nicht attraktiv.

1.2.1.4 Erweiterung des Züchterprivilegs auf die gewerblichen Tätigkeiten für die konventionelle Zucht

Das Züchterprivileg26 würde so erweitert, dass die konventionellen Züchterinnen und Züchter27 neue Pflanzensorten mit patentiertem Merkmal vermarkten dürften. Es wäre auf die mittels

26 Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG.

27 Dies sind Pflanzenzüchterinne und -züchter, die keine Gentechnik oder NTG anwenden. 11/24