Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202740 noch im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2023–202741 angekündigt.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Motion der WBK-S vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht») wurde der Bundesrat beauftragt, die patentrechtlichen und

– sofern notwendig – sortenschutzrechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass im Bereich der Pflanzenzucht die Transparenz betreffend Patentrechte verbessert wird.

Die Forderungen der Motion werden im vorliegenden Entwurf umgesetzt. Dieser sieht eine Änderung des Patentgesetzes vor, um die Transparenz bei den Patenten im Bereich der Pflanzenzucht zu verbessern.

Die Motion Graf vom 17. Juni 2020 (20.3674 «Geistige Eigentumsrechte. Anpassung im Bereich Pflanzenzucht») wurde am 15. März 2022 zugunsten der obengenannten Motion zurückgezogen.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit bzw. den Ausschluss der Patentierbarkeit im Bereich der Pflanzenzucht sind in allen europäischen Ländern ähnlich. Die Frage der Transparenz bei Patenten auf dem Gebiet der Pflanzenzucht ist nicht auf die Schweiz beschränkt. Zurzeit gibt es in Europa jedoch keine entsprechenden Transparenzmechanismen. Die vorgeschlagene Clearingstelle ist eine im Ausland nichtexistierende gesetzgeberische Neuerung.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der beantragten Neuregelung soll die Transparenz betreffend Patente im Bereich der Pflanzenzucht erhöht werden. Dafür soll eine Clearingstelle geschaffen werden, mit der Züchterinnen und Züchter über ein einfaches Online-Verfahren feststellen können, ob eine Pflanzensorte von einem Patent betroffen ist oder nicht (Vgl. Kap. 1.2.2).

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Aus Sicht des IGE handelt es sich bei den erforderlichen Mitteln um finanzielle und personelle Ressourcen. Das IGE verfügt über ein eigenes Budget, das aus den erhobenen Gebühren für die Nutzung des Systems für den Schutz des Geistigen Eigentums stammt. Die Komplexität der EDV-Infrastruktur der Clearingstelle ist nicht zu unterschätzen. Dennoch ist das Vorhaben finanziell wie personell innerhalb einer vernünftigen Frist umsetzbar.

Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich der Pflanzenzucht müssen ein Konto bei der Clearingstelle eröffnen. In einem zweiten Schritt müssen sie regelmässig Kenntnis von den Meldungen der Züchterinnen und Züchter nehmen. Wenn eine gemeldete Sorte von einem ihrer Patente betroffen ist, müssen sie dies über die Clearingstelle angeben. Der administrative Mehraufwand ist jedoch vertretbar.

Für die Züchterinnen und Züchter verursacht Clearingstelle keinen wesentlichen Mehraufwand.

Für das Bundespatentgericht (BPatGer) sind neue Zuständigkeiten vorgesehen. Die Zahl der Klagen dürfte jedoch gering sein, so dass keine zusätzlichen Ressourcen benötigt werden.

40 BBl 2024 525.

41 BBl 2024 526 (Entwurf). 15/24