Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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Die Clearingstelle erhöht die Transparenz und bietet Rechtssicherheit für alle Betroffenen. Die beschränkten Mittel, die das IGE sowie die Patentinhaberinnen und Patentinhaber benötigen, stehen im Verhältnis zum Ziel der Transparenz und Rechtssicherheit.

3.3 Umsetzungsfragen

Die vorgeschlagenen Änderungen sind hauptsächlich von der beim Bund für das Immaterialgüterrecht zuständigen Behörde, dem IGE, zu vollziehen. Sie bedürfen Ausführungsbestimmungen in der Patentverordnung vom 19. Oktober 1977 (PatV).42

Neben dem IGE wird auch das BPatGer von den Änderungen betroffen sein. Dieses entscheidet über Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47a PatG) und legt gegebenenfalls die Bedingungen für eine gerechte Lizenz fest.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 35c

Absatz 1 schafft die Clearingstelle und legt deren Zweck und die für den Betrieb zuständige Behörde fest.

Haupttätigkeit der Clearingstelle ist das Meldeverfahren (Abs. 2). Mit ihm sollen Züchterinnen und Züchter überprüfen können, ob die von Dritten stammenden Sorten, für die sie sich interessieren, von einem Patent betroffen sind.

Absatz 3 stellt klar, dass die Clearingstelle weitere Dienstleistungen zur Förderung des Abschlusses freiwilliger Lizenzen und zur einvernehmlichen Streitbeilegung vorschlagen kann.

Gemäss Absatz 4 kann das IGE Gebühren für die Nutzung der Clearingstelle erheben. Diese werden in der Verordnung des IGE vom 14. Juni 201643 über Gebühren (GebV-IGE) festgelegt. Gebühren werden nur von den Züchterinnen und Züchtern erhoben, die eine Sorte melden. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind von den Gebühren nicht betroffen.

Absatz 5 überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die Einzelheiten der Nutzung der Clearingstelle und des Meldeverfahrens zu regeln. Diese Einzelheiten werden in der PatV geregelt44. Die Grundzüge der Verfahren werden in Art. 35d festgehalten.

Art. 35d

Artikel 35d legt das Verfahren für die Meldung bei der Clearingstelle fest und definiert die entsprechenden Folgen.

Absatz 1 regelt, wie das Meldeverfahren eingeleitet wird. Als Züchterin oder Züchter gilt diejenige Person:

– die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat;

– die Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Auftraggeberin bzw. Auftraggeber der vorgenannten Person ist; oder

– die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Person.45

Züchterinnen und Züchter können auch selbst Patentinhaberinnen und Patentinhaber sein. Es kann sich um eine Einzelperson, einen Verband, ein KMU, ein Start-up-Unternehmen im Bereich der Biotechnologie oder ein multinationales Unternehmen handeln, das in diesem Bereich

42 SR 232.141.

43 SR 232.148.

44 SR 232.141.

45 Es handelt sich um die Definition des Begriffs Züchter in Art. 1 iv) des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991, SR 0.232.163. 16/24