Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
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den Patentinhaber, die ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert wurden, ein Gleichgewicht hergestellt.
Das BPatGer ist in diesem Fall zuständig, weil Entscheide über die Erteilung von Lizenzen in Bezug auf private Rechte von einem Gericht und nicht einer Verwaltungsbehörde gefällt werden müssen. Diese komplexen, durch das säumige Verhalten der Züchterin oder Züchters verursachten Situationen sind selten. Mit der Clearingstelle sollte ihre Anzahl sogar noch weiter reduziert werden können.
Artikel 4 besagt, dass die betroffene Züchterin oder der betroffene Züchter nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren47 bei den in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren als Partei gilt. Letztere ist nämlich besonders von der Entscheidung betroffen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand gefällt wurde. Ausserdem ist es kaum vorstellbar, dass die Bedingungen für eine faire Lizenz ohne ihre Beteiligung am Verfahren festgelegt werden können. Die betroffene Züchterin oder der betroffene Züchter ist berechtigt, beim Bundesgericht gegen die Entscheidung des BPatGer über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand Beschwerde einzulegen.48
Absatz 5 schliesst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) in Bezug auf Artikel 47a aus.
Änderung des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009 (PatGG)
Art.26 Abs. 1 Bst. c und d
Buchstabe c begründet neu die Zuständigkeit des BPatGer für Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47a Absätze 1 und 2 und gegebenenfalls die Festlegung der Bedingungen für eine angemessene Lizenz. Das BPatGer ist in diesem Fall zuständig, weil Entscheide über die Erteilung von Lizenzen in Bezug auf private Rechte von einem Gericht und nicht einer Verwaltungsbehörde gefällt werden müssen.
Die Änderung in Buchstabe d ist rein redaktioneller Natur. Aufgrund des Einschubs der neuen Zuständigkeit des BPatGer für Gesuche um Wiedereinsetzung wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe d.
Art. 27 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3
Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen. Die Abkürzung ZPO wird in das Gesetz aufgenommen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Auswirkungen auf das IGE
Umsetzung und Betrieb der Clearingstelle fallen in die Zuständigkeit des IGE. Dieses ist vom Bundeshaushalt unabhängig und finanziert sich zur Hauptsache über Gebühren. Das IGE wird den Aufbau oder Erwerb der für die Durchführung des Meldeverfahrens notwendigen EDV-Infrastruktur und die Wartungskosten aus eigenen Mitteln finanzieren (über die für Patente und für die Nutzung der Clearingstelle erhobenen Gebühren). Es werden keinerlei zusätzliche Mittel vom Bund benötigt. Die Wartungskosten für den Betrieb werden ganz oder teilweise durch die bei der Nutzung des Meldeverfahrens erhobenen Gebühren finanziert. Ein allfälliger Fehlbetrag wird aus dem Budget des IGE gedeckt.
Der Aufbau oder Erwerb der EDV-Infrastruktur und die ersten Betriebsjahre der Clearingstelle werden zu keiner Erhöhung der Gebühren und Jahresgebühren für Patente (oder andere Schutztitel) führen. Zur mittel- und langfristigen Entwicklung lassen sich jedoch keine Aussagen machen.
47 SR 172.021.
48 Art. 89 Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110. 19/24