Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf sieht Anpassungen des geltenden Patentgesetzes vor, das sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 199955 (BV; Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts) abstützt, sowie weiterer geltender, verfassungsmässiger Bundesgesetze. Auch die übrigen Anpassungen von Bundesgesetzen, insbesondere beim Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (PatGG)56 basieren auf den gleichen verfassungsrechtlichen Grundlagen wie die aktuellen Bestimmungen dieser Gesetze.57
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Alle vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Dies gilt namentlich für die Verpflichtungen aus der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 196758, dem Vertrag vom 19. Juni 197059 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), dem Europäischen Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 200060 (EPÜ 2000) und dem Abkommen vom 15. April 199461 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; TRIPS). Die in diesen Abkommen zum Erfindungsschutz aufgestellten Anforderungen werden bereits von den geltenden patentrechtlichen Regelungen erfüllt, die vorliegende Revision ändert daran nichts.
Alle vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind mit dem Internationalen Vertrag vom 3. November 200162 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft vereinbar. Dasselbe gilt betreffend das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 196163 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV). Dieses regelt ausschliesslich den Sortenschutz, während sich der Vorentwurf auf das Patentrecht bezieht.
6.3 Erlassform
Der Vorentwurf enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, das sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten im Vergleich zum geltenden Recht eine zusätzliche Delegationsnorm zum Erlass von Verordnungsrecht. Der Bundesrat als Verordnungsinstanz darf damit innerhalb der vom Gesetz beschriebenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Diese Delegation betrifft Regelungen, deren Details den Konkretisierungsgrad der Gesetzesebene wesentlich überschreiten würden. Verfassungsrechtlich müs-
55SR 101.
56SR 173.41.
57Insbesondere Art. 191a Abs. 3 BV.
58SR 0232.04.
59 SR 0.232.141.1.
60 SR 0.232.142.2.
61 SR 0.632.20.
62 SR 0.910.6.
63 SR 0.232.163. 22/24