Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
sen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die Rechtsetzungsermächtigung des Vorentwurfs beschränkt sich deshalb auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und ist nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die eingeräumte Verordnungskompetenz wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist somit verfassungsrechtlich ausreichend umrissen.
Laut Artikel 35c Absatz 4 des Vorentwurfs kann das IGE Gebühren für die Nutzung der Clearingstelle erheben. Die Gebühren für die Nutzung der Dienstleistungen der Clearingstelle werden in der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)64 definiert. Die neue Delegationsnorm findet sich in Artikel 35c Absatz 5, welche den Bundesrat ermächtigt, die Modalitäten für die Nutzung der Clearingstelle festzulegen. Die Nutzungsmodalitäten für das Meldeverfahren werden in der PatV festgehalten.
6.6 Datenschutz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften über den Datenschutz. Der Vorentwurf hält die Grundsätze des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202065 (DSG) ein. Um die Ziele Transparenz und Rechtssicherheit zu erreichen, müssen Züchterinnen und Züchter und Patentinhaberinnen und Patentinhaber identifizierbar sein. Die Züchterinnen und Züchter müssen für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber identifizierbar sein (Wer fragt?) und umgekehrt (Wer antwortet?). Folglich werden bei den Nutzerinnen und Nutzern die für die Eröffnung eines Nutzerkontos notwendigen Kontaktdaten erhoben. Diese Informationen sind nur für die an der Clearingstelle Beteiligten zugänglich.
In den meisten Fällen wird es sich bei den Nutzerinnen und Nutzern der Clearingstelle um juristische Personen handeln, die nicht dem DSG unterstellt sind. Bei den wenigen betroffenen natürlichen Personen ist die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Clearingstelle notwendig und geeignet, um die Ziele Transparenz und Rechtssicherheit zu erreichen. Eine freiwillige Erhebung und eine anonyme Verarbeitung der Daten kommen nicht infrage. Züchterinnen und Züchter und Patentinhaberinnen und Patentinhaber werden im Rahmen der Anmeldung für die Clearingstelle ausführlich informiert. Die Informationen werden gemäss den Grundsätzen des Datenschutzes verarbeitet. Eine vorläufige Prüfung hat gezeigt, dass kein besonderes Risiko für die Grundrechte der Betroffenen und deshalb keine Notwendigkeit besteht, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
64 SR 232.148.
65 SR 235.1. 23/24