Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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Patent schützt jedoch nicht eine bestimmte Pflanzensorte als solche. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19545 (PatG) können Pflanzensorten und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen nicht patentiert werden. Die Tatsache, dass für Pflanzenarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen keine Patente erteilt werden, ist historisch gewachsen. Vor der Entwicklung der gentechnischen Verfahren nutzten die Züchterinnen und Züchter konventionelle Methoden, die das Kriterium der Wiederholbarkeit nicht erfüllten. Die Gentechnik ermöglicht hingegen technische Eingriffe in das Genom von Pflanzen. Folglich können diese Eingriffe und die daraus entstehenden Pflanzen Erfindungen im patentrechtlichen Sinn darstellen.6

Sorten- und Patentschutz können kumuliert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine neue Sorte geschaffen wird, die über ein patentiertes Merkmal verfügt (z. B. Resistenz gegen die Weisse Fliege).

1.1.4 Transparenz und deren Grenzen im Patentwesen

Das Patentwesen ist ein auf Transparenz beruhendes System. Patentanmeldungen und Patente werden veröffentlicht.7 Die Erteilung eines Patents ist nur möglich, wenn die Erfindung ausreichend klar und genau definiert ist, um von einem Dritten wiederholt werden zu können.8 Die Patentdatenbanken sind kostenlos online zugänglich.9 Diese sogenannte Patentliteratur bildet eine sehr wichtige Wissenschafts- und Fachinformationsquelle für die Züchterinnen und Züchter sowie für alle in der Forschung und Entwicklung tätigen Organisationen.

Die Ergebnisse von Nachforschungen in der Patentliteratur mithilfe des Namens einer Pflanzensorte sind jedoch oft ungenügend. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich ein Patent nie auf eine einzelne Pflanzensorte bezieht und die Patentanmeldung in der Regel angemeldet wird, bevor eine neue Sorte fertig gezüchtet wurde. Patentschriften im Bereich der Pflanzenzucht enthalten folglich in der Regel keine Namen von Pflanzensorten. Eine spätere Änderung der Patentschrift durch das Hinzufügen von Sortennamen ist verboten, weil dadurch der Schutzumfang des Patents erweitert würde. Dabei handelt es sich um einen international vereinheitlichten patentrechtlichen Grundsatz.

Züchterinnen und Züchter, die eine Sorte durch Kreuzung in ihr Zuchtprogramm aufnehmen möchten, können folglich nicht auf Anhieb feststellen, ob diese patentgeschützt ist. Dazu müssen sie detailliert in der Patentfachliteratur nachforschen, indem sie sich über die Merkmale der betroffenen Sorten informieren und ihre Recherchen entsprechend ausrichten. Aber auch in diesem Fall ist die Nachforschung nicht immer einfach: Ein geringer Glutengehalt oder eine Trockenheitsresistenz bei einer Weizensorte werden in der Patentschrift in der Regel nicht genau mit diesen Worten beschrieben. Das Patent bietet eher eine technische Beschreibung dieses Merkmals oder des entsprechenden Verfahrens zur Veränderung eines bestimmten Teils des Weizengenoms. Deshalb garantiert eine einfache Patentrecherche nicht immer, dass alle einschlägigen Patente gefunden werden.

Selbst wenn ein einschlägiges Patent gefunden wird, erhalten Züchterinnen und Züchter keine Liste aller davon betroffenen Sorten. Die Trockenheitsresistenz oder der geringe Glutengehalt betrifft möglicherweise nicht alle Getreidesorten der Patentinhaberin oder des Patentinhabers. Ausserdem kann eine Firma ihr Patent lizenzieren, so dass es auch Sorten von Dritten betrifft.

auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist, sind jedoch patentierbar (Art. 2 Abs. 2 Bst. b 2. Satz in fine PatG.

5 SR 232.14.

6 Für weitere Einzelheiten zu diesem Thema vgl. Botschaft PatG 2005 II, 2.1.2.8, S. 61-64, BBl 2006 1.

7 Art. 58a PatG.

8 Art. 50 PatG.

9 Schweiz: https://www.swissreg.ch/ oder https://database.ipi.ch/database-client/search; EPA: https://worldwide.espacenet.com/. 6/24