Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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seinem missbräuchlichen Vorgehen keine Rechte ableiten. Dies gilt auch, wenn dieselbe Meldung mehrmals wiederholt wird, in der Hoffnung, von einer Nachlässigkeit der Patentinhaberin oder des Patentinhabers zu profitieren.

Art.46a Abs. 4 Bst. c und j

Buchstabe c wird ergänzt, um die Weiterbehandlung auch im Fall von Wiedereinsetzungsgesuchen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Clearingstelle gemäss dem neuen Artikel 47a auszuschliessen.

Buchstabe j wird eingefügt, um die Weiterbehandlung beim Versäumen der Frist für die Beantwortung einer Meldung der Clearingstelle auszuschliessen.

Art. 47

Betrifft nur den französischen Text.

Art.47a

Es werden zwei Fälle von Wiedereinsetzung in den früheren Stand unterschieden:

Absatz 1 regelt den gewöhnlichen Fall der Wiedereinsetzung in den früheren Stand, bei dem die Patentanmelderin bzw. der Patentanmelder oder die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber ohne Verschulden an der Beantwortung einer Meldung der Clearingstelle innerhalb der gesetzlichen Frist verhindert wurde. Kein Verschulden liegt in der Regel vor bei höherer Gewalt (wie Krieg, Erdbeben, Überschwemmung etc.), bei einem schweren Unfall oder bei einer plötzlichen Krankheit, die zur Handlungsunfähigkeit führt. Das IGE und das Bundesverwaltungsgericht verfolgen zurzeit in Fällen der Wiedereinsetzung in den früheren Stand eine sehr strenge Linie in Bezug auf die unverschuldete Verhinderung. Es besteht kein Grund, bei der Umsetzung des neuen Artikel 47a Absatz 1 PatG davon abzuweichen.

Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist beim Bundespatentgericht einzureichen (Abs. 2). Es ist innert zwei Monaten nach dem Wegfall des unverschuldeten Hindernisses, spätestens aber innert der absoluten Frist von einem Jahr nach dem Ablauf der versäumten Frist einzureichen. Die Eröffnung der Rechtshängigkeit gilt als Nachholung der versäumten Handlung.

Absatz 2 regelt folgenden Spezialfall: Es kann vorkommen, dass eine Züchterin oder ein Züchter mit mangelnder Sorgfalt handelt oder beschliesst, sich über das Patentrecht hinwegzusetzen. Sie oder er nimmt – bewusst oder unbewusst – eine von einem Patent betroffene Sorte in ihr bzw. sein Zuchtprogramm auf.

In diesem Fall muss die Patentinhaberin oder der Patentinhaber nicht damit rechnen, dass die neu entwickelte Sorte gegen das Patent verstösst. Es kann mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis ein solcher Verstoss feststellt werden kann. Wenn in der Zwischenzeit eine andere Züchterin oder ein anderer Züchter die neue, von der säumigen Züchterin bzw. vom säumigen Züchter entwickelte Sorte meldet, wird die die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber ohne Verschulden am Antworten gehindert.

Mit Absatz 2 erhalten Patentinhaberinnen und Patentinhaber die Möglichkeit, diese Situation innerhalb einer vernünftigen Frist zu korrigieren. Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab dem Ablauf der Antwortfrist handeln. Auch in diesem Fall ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand beim BPatGer einzureichen. Die Eröffnung der Rechtshängigkeit gilt als Nachholung der versäumten Handlung.

Absatz 3 sieht vor, dass das BPatGer die Bedingungen für eine angemessene Lizenz zwischen der Züchterin oder dem Züchter und der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber festlegt, wenn die Bedingungen für die Wiedereinsetzung in den früheren Stand im Sinne von Artikel 47a Absätze 1 oder 2 erfüllt sind. Mit dieser Kompromisslösung kann vermieden werden, dass den Züchterinnen und Züchtern, die das Verfahren für die Meldung bei der Clearingstelle nutzen, zu harte Folgen auferlegt werden. Ferner wird dadurch für die Patentinhaberin oder