Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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Die Züchterinnen und Züchter füllen eine sogenannte Meldung aus und geben dabei eine oder mehrere Sorten an, von denen sie wissen möchten, ob sie von einem Patent betroffen sind.31 Um eine Sorte zu melden, müssen sie sowohl die Art (z. B. malus domestica, d. h. Apfel) als auch die offizielle Sortenbezeichnung (z. B. Milva) angeben. Diese beiden Informationen stehen allen Beteiligten bei allen Sorten zur Verfügung.

Die Meldung wird über die Plattform übermittelt («gemeldete Sorte»). Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen dann innerhalb von 90 Tagen32,ebenfalls über die Plattform angeben, ob sie im Besitz einer veröffentlichten Patentanmeldung oder eines Patents in Bezug auf die gemeldete Sorte sind.33 Sind sie von der gemeldeten Sorte nicht betroffen, können sie die Meldung einfach ignorieren.

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber geben sowohl die von ihnen entwickelten und die ihnen gehörenden als auch die von Dritten mit ihrer Zustimmung entwickelten Sorten an. In ihrer Antwort nennen sie die genaue Referenz der veröffentlichten Patentanmeldung oder des Patents. Damit wird die Qualität der von der Clearingstelle gelieferten Angaben gewährleistet und Missbräuchen vorgebeugt werden. Ausserdem ist in Artikel 82 PatG festgehalten, dass mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich zu Unrecht den Glauben erweckt, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht.

Mit der genauen Referenz der veröffentlichten Patentanmeldung oder des Patents können sich Züchterinnen und Züchter34 ferner in den öffentlichen Verzeichnissen und Datenbanken über den Inhalt der Patentanmeldung oder des Patents erkundigen. So erfahren sie beispielswiese auch, wann der Patentschutz abläuft. Dies ist wichtig, weil die Züchtung einer neuen Sorte bis zu 15 Jahre dauern kann. Ein vorher ablaufendes Patent ist folglich kein Hindernis für die Vermarktung der neuen Sorte. Im Übrigen können Züchterinnen und Züchter die Meldung wiederholen, wenn der Gegenstand der Patentanmeldung oder des Patents geändert wird (z. B. bei der Eintragungsverfügung, im Fall eines Verzichts, einer Teilung oder einer Verfügung über die teilweise oder vollständige Nichtigkeit).

Züchterinnen und Züchter, die erfahren, dass die gemeldete Sorte von einem Patent betroffen ist, haben zwei Möglichkeiten: Erstens können sie die betroffene Sorte in ihr Zuchtprogramm aufnehmen35 und am Ende des Programms überprüfen, ob die neue Sorte das patentierte Merkmal immer noch enthält. Wenn ja, müssen sie für die Vermarktung einen Lizenzvertrag mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber abschliessen. Wenn nein, können sie die Sorte ohne deren Zustimmung vermarkten. Sie können zweitens aber auch darauf verzichten, mit der betroffenen Sorte zu arbeiten und auf eine ähnliche Sorte ausweichen, die von keinem Patent betroffen ist.

Züchterinnen und Züchter, die bezüglich einer angemeldeten Sorte keine Antwort erhalten, dürfen die mit den gemeldeten Sorten neu gezüchteten Sorte in der Schweiz auf den Markt

doch ein Konto eröffnen, sondern nur diejenigen, deren Patente sich auf die Merkmale einer Pflanzensorte oder ein Züchtungsverfahren beziehen. Ferner wird es möglich sein, eine Vertretung für den Kontakt mit der Clearingstelle einzusetzen.

31 Eine Meldung kann mehrere Arten und Sorten umfassen. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe eine Höchstzahl festlegen. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch nachfolgend die Einzahl verwendet.

32 Obwohl die Übermittlung auf der Plattform unverzüglich erfolgt, ist der dies a quo der 90-tägigen Frist der Tag nach der Meldung auf der Plattform.

33 Der Umfang der bereitgestellten Informationen und deren Wirkung ist auf das schweizerische Staatsgebiet beschränkt. Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen folglich nur die in der Schweiz gültigen Patente angeben, können aber freiwillig umfassender über den Geltungsbereich ihrer Schutztitel informieren.

34 Zur Erinnerung: Der Begriff «Züchterin» bzw. «Züchter» ist hier im weiteren Sinne zu verstehen: konventionelle Züchterinnen und Züchter, Start-ups der Biotechnologiebranche, in der Gentechnik tätige KMU oder globale Firmen wie ChemChina-Syngenta.

35 Dies ist eine zulässige Verwendung gemäss dem Züchterprivileg in Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG. 13/24