Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
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bringen. Sie benötigen keine Zustimmung der Patentinhaberinnen und Patentinhaber und müssen keine Lizenzgebühr bezahlen. Sie erhalten ein gemeinsames Nutzungsrecht an der Erfindung, das auf die aus der gemeldeten Sorte gewonnene Sorte beschränkt ist.
Dieses Nutzungsrecht gilt ausschliesslich inter partes; das heisst, nur zwischen der betroffenen Züchterin und dem betroffenen Patentinhaber. Alle übrigen Züchterinnen und Züchter können dieses Recht nicht geltend machen. Das System erzeugt keine allgemeinen Rechtswirkungen.
Die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber36 kann jedoch andere Züchterinnen und Züchter weiterhin daran hindern, eine neue Sorte mit dem patentierten Merkmal zu vermarkten. Wenn andere Züchterinnen und Züchter dieselbe Sorte bei der Clearingstelle melden, können sie diesen antworten und auf das Patent hinweisen. Diese Züchterinnen und Züchter dürfen dann neue Sorten mit dem patentierten Merkmal nicht ohne Erlaubnis des Patentinhabers vermarkten. Sie müssen gegebenenfalls eine Lizenzvereinbarung mit der Patentinhaberin bzw. dem Patentinhaber abschliessen, um ihre neue Sorte zu vermarkten.
Das Recht der Züchterinnen und Züchter bezieht sich ausschliesslich auf die Vermarktung der von ihnen entwickelten neuen Sorte, die das patentierte Merkmal enthält. Sie haben keine Rechte in Bezug auf die gemeldete Sorte selbst. Sie sind deshalb nicht befugt, die gemeldete Sorte zu vermarkten oder diese auf eine andere, durch das Patent geschützte Weise zu verwenden, ausser für die Züchtung einer neuen Sorte.37
Das Nutzungsrecht der Züchterinnen und Züchter gilt ausschliesslich in der Schweiz. Das Territorialitätsprinzip bewirkt, dass die Clearingstelle nur in der Schweiz Wirkungen entfaltet. Züchterinnen und Züchter können kein Recht geltend machen, eine neue Sorte mit einem patentierten Merkmal im Ausland zu vermarkten. Gegebenenfalls müssen sie eine Lizenz erwerben.
Das Recht der Züchterin bzw. des Züchters, eine neue Sorte mit einem patentierten Merkmal zu vermarkten, kann an sich nicht abgetreten oder mittels Lizenz auf einen Dritten übertragen werden. Es kann jedoch durch Vererbung oder Verkauf zusammen mit dem Unternehmen der Züchterin oder des Züchters übertragen werden. Diese Regel ist ähnlich wie die Bestimmungen über das Mitbenützungsrecht in Artikel 35 Absatz 2 PatG. Das Nutzungsrecht gilt für die gesamte Laufzeit des betroffenen Patents. Klagen der Patentinhaberinnen und Patentinhaber auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des Gewinns gegen die Züchterinnen und Züchter sind ausgeschlossen.
Das Rechtsmissbrauchsverbot bleibt vorbehalten.38 Züchterinnen und Züchter können sich auch über eine missbräuchliche Nutzung der Clearingstelle, insbesondere mittels Sondierungsmeldungen (Fishing Expeditions), nicht über die Rechte von Dritten aus einem Patent hinwegsetzen. Ein Missbrauch liegt beispielsweise vor, wenn die Züchterin oder der Züchter innerhalb eines kurzen Zeitraums eine sehr grosse Anzahl Meldungen einreicht. Es wird ebenfalls von Missbrauch ausgegangen, wenn die Züchterin oder der Züchter in Wirklichkeit nicht in der Lage ist, alle diese Sorten innerhalb einer angemessenen Frist in ein Zuchtprogramm aufzunehmen. Wiederholtes Melden einer Sorte mit der Hoffnung auf Nachlässigkeit seitens der Patentinhaberin oder des Patentinhabers gilt ebenfalls als Missbrauch.39 Ob eine Meldung missbräuchlich ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
36 Für eine bessere Lesbarkeit werden im Text nur das Patent und der Patentinhaber genannt. Wie oben erläutert, gilt das System jedoch sowohl für Patente als auch für veröffentlichte Patentanmeldungen und sowohl für Patentinhaber als auch für Patentanmelder.
37 Art. 8 Abs. 2 PatG.
38 Art. 2 Abs. 2 ZGB, SR 210
39 Nicht missbräuchlich ist die Wiederholung einer Meldung, wenn der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents (potenziell) geändert wird, wie bei der Entscheidung über die Eintragung, bei einem Verzicht, einer Aufspaltung oder einer Entscheidung über die teilweise oder vollständige Nichtigkeit. 14/24