Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten
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konventioneller Zuchtmethoden entwickelten Sorten beschränkt. Mit dieser Lösung würde die konventionelle Zucht aus dem Patentrecht herausgelöst. Gleichzeitig wäre die Transparenzfrage für die konventionellen Züchterinnen und Züchter geklärt, weil sich diese nicht mehr darum kümmern müssten, ob eine Sorte von einem Patent betroffen ist oder nicht. Für die mittels technischer Methoden (wie beispielsweise der Gentechnik) hergestellten Sorten würden die aktuellen Regeln über die Wirkungen des Patents weiter gelten.
Ein solcher Eingriff in die aus dem Patent resultierenden Rechte hätte grosse Auswirkungen auf die Patentinhaberinnen und Patentinhaber. Zudem wäre es in Europa ein Schweizer Sonderweg. Sorten von Schweizer Züchterinnen und Züchtern mit patentierten Merkmalen könnten nicht mehr exportiert werden, weil sie gegen die aus dem Patent abgeleiteten Rechte im Ausland verstossen würden. Diese Lösung ist somit nicht erstrebenswert, weil sie jeden Anreiz für die Forschung und Entwicklung in den Bereichen Gentechnik und Pflanzenzucht in der Schweiz beseitigen würde. Zudem gäbe es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen konventionellen und technischen Zuchtmethoden. Diese Lösung hätte auch die konkrete Folge, dass neue Schweizer Sorten auf den Schweizer Binnenmarkt beschränkt wären.
1.2.2 Gewählte Lösung: eine Clearingstelle
Die gewählte Lösung besteht darin, eine Clearingstelle einzurichten, die vom IGE betrieben werden soll. Sie soll den Züchterinnen und Züchtern ermöglichen, bereits in einem frühen Stadium zu überprüfen, ob eine Sorte, die sie in ein Zuchtprogramm aufnehmen wollen, von einem Patent betroffen ist oder nicht. Züchterinnen und Züchtern können eine Sorte auf der Clearingstelle melden, die Patentinhaberin oder der Patentinhaber können daraufhin über die Clearingstellen angeben, ob die gemeldete Sorte von seinem Patent betroffen ist.
Die Nutzung der Clearingstelle ist für die Züchterinnen und Züchter freiwillig. Die Meldung einer Sorte über die Clearingstelle kann dank der Digitalisierung einfach online abgewickelt werden. Sie bietet den Züchterinnen und Züchtern auch Rechtssicherheit bei der Nutzung der gezüchteten Sorten.
Für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber28 sinkt die Zahl der nicht genehmigten Verwendungen ihrer Erfindung. Ausserdem bietet das Verfahren die Gelegenheit, ihre Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Lizenzen auszubauen.
Das Meldeverfahren über die Clearingstelle bietet im Übrigen den Vorteil, dass alle Parteien aktiv mitwirken müssen. Mit dieser ausgewogenen Lösung wird vermieden, dass die Anstrengungen für mehr Transparenz ausschliesslich zulasten einer Partei gehen. Die Clearingstelle schafft einen amtlichen Kommunikationskanal zwischen den Patentinhaberinnen und Patentinhabern und den Züchterinnen und Züchtern.
Die Clearingstelle kann sich als ein von den Züchterinnen und Züchtern geforderter Standard für die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht durchsetzen und so dazu beitragen, mögliche Streitfälle zu vermeiden und einfacher beizulegen. Das Verfahren soll so weit wie möglich automatisiert werden, um den Verwaltungsaufwand der Patentinhaberinnen und Patentinhabern und der Züchterinnen und Züchtern zu minimieren.
Organisatorisch und finanziell ist die Clearingstelle vollständig ins IGE integriert.29 Es bietet die Clearing-Dienstleistung über eine für Patentinhaberinnen und Patentinhaber und Züchterinnen und Züchter zugängliche Online-Plattform an.30
28 Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur die Patentinhaberinnen und Patentinhaber erwähnt. Wie weiter unten erklärt, gilt das System aber auch für die Personen, deren Patentanmeldung veröffentlicht wurde.
29 Das IGE verfügt über ein eigenes, unabhängiges Budget, das ausschliesslich über die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erhobenen Gebühren finanziert wird. Es erhält keine Finanzmittel vom Bund.
30 Die Clearingstelle steht den Züchterinnen und Züchtern sowie Patentinhaberinnen und Patentinhabern aus aller Welt zur Verfügung. Nicht alle Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen je- 12/24