Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 24 Seiten

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tätig ist. Der Züchter kann konventionelle Methoden oder Gentechnik anwenden. Der Begriff «Züchter» bezieht sich hier auf alle diese Situationen.

Die gemeldete Sorte muss anhand ihrer Art und ihrer offiziellen Bezeichnung beschrieben werden. Diese Angaben sowie die Anzahl Sorten, die gleichzeitig gemeldet werden können, werden in der PatV näher ausgeführt.

Absatz 2 legt eine Frist von 90 Tagen fest, innert der Patentanmelderinnen oder Patentinhaber der Clearingstelle mitteilen müssen, ob sie im Besitz einer veröffentlichten Patentanmeldung oder eines Patents in Bezug auf eine gemeldete Sorte sind. Dabei muss die genaue Referenz der veröffentlichten Patentanmeldung oder des Patents genannt werden. Absatz 2 erwähnt zwar nur die Patentanmelderin bzw. den Patentanmelder und die Patentinhaberin bzw. den Patentinhaber, aber Dritte können in deren Namen handeln, wenn sie in diesem Sinne beauftragt wurden. Dies gilt beispielsweise für Schweizer Patentanwältinnen und Patentanwälte, schweizerische Niederlassungen internationaler Konzerne oder in unserem Land tätige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer.

In der Schweiz und am EPA werden Patentanmeldungen spätestens 18 Monate nach der Anmeldung oder nach dem ältesten Prioritätsdatum veröffentlicht. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Patentanmelderin oder der Patentanmelder verpflichtet, die Patentanmeldungen zu melden, die eine Pflanzensorte betreffen. Solange die Patentanmeldung nicht veröffentlicht ist, besteht keine Pflicht, der Züchterin oder dem Züchter die Patentanmeldung zur Kenntnis zu bringen.

Die Antwort der Patentanmelderin bzw. des Patentanmelders oder der Patentinhaberin bzw. des Patentinhabers muss zwingend über die Clearingstelle erfolgen. Ausserhalb der Clearingstelle gegebene Antworten schützen sie nicht vor den Folgen gemäss Absatz 3.

Die Folgen des Fristversäumnisses (90 Tage) sind in Absatz 3 geregelt. Die Züchterin bzw. der Züchter dürfen die entsprechende Sorte in ihr Zuchtprogramm aufnehmen (Züchterprivileg) und eine neue Sorte, die das patentierte Merkmal der gemeldeten Sorte enthält, in der Schweiz auch vermarkten. Die säumige Patentinhaberin bzw. der säumige Patentinhaber kann sich nicht gegen die Vermarktung der neuen, von der Züchterin bzw. dem Züchter auf der Grundlage der gemeldeten Sorte entwickelten Sorte wehren. Die Züchterin bzw. der Züchter schuldet der Patentinhaberin bzw. dem Patentinhaber keine Gebühr. Klagen der Patentinhaberin bzw. des Patentinhabers auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des Gewinns sind ausgeschlossen.

Absatz 3 verleiht einer Züchterin oder einem Züchter nicht das Recht, die gemeldeten Sorten, für die sie/er keine Antwort erhält, ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaberin oder des Sortenschutzinhabers zu vermarkten.

Des Weiteren stellt Absatz 3 klar, dass das Recht auf Vermarktung der neuen Sorte an das Unternehmen der Züchterin oder des Züchters gebunden ist und nicht übertragen werden oder zum Gegenstand einer Lizenz zugunsten eines Dritten gemacht werden kann. Es kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Damit soll ein Missbrauch der Clearingstelle für kommerzielle Zwecke verhindert und dafür gesorgt werden, dass die Clearingstelle für Züchterinnen und Züchter ein Mittel für mehr Transparenz bleibt.

Das Rechtsmissbrauchsverbot bleibt vorbehalten.46 Züchterinnen und Züchter können sich auch über eine missbräuchliche Nutzung der Clearingstelle, insbesondere mittels auf die Beweisausforschung ausgerichteter Meldungen (Fishing Expeditions), nicht über die Rechte von Dritten aus einem Patent hinwegsetzen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Organisation in einem sehr kurzen Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von Sorten melden würde. Diese Organisation könnte dann keinerlei Rechte aus diesem Vorgehen ableiten. Dies wäre auch der Fall, wenn eine Züchterin oder ein Züchter auf einen Schlag beispielsweise alle zugelassenen Getreidesorten melden würde. Da diese Züchterin oder dieser Züchter nicht in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist mit all diesen Getreidesorten zu arbeiten, könnte er aus

46 Art. 2 Abs. 2 SZG, SR 210. 17/24