Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten
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weist darauf hin, dass in den letzten Jahren für zahlreiche Pflanzenschutzmittel aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse die Zulassung entzogen wurde. Da diese Risiken auch im Ausland bestehen, müsste die Deklarationspflicht auch für die Anwendung dieser PSM gelten.
Chocosuisse und Biscosuisse stellen fest, dass die gemäss Anhang 2 LGV und den Erläuterungen die Kennzeichnungspflicht nur für unverarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft gilt, dies aber nicht aus dem Wortlaut des Artikels hervorgehe. Sie bitten daher um entsprechende Anpassung.
Swisscofel, Swiss Retail Federation und Veledes bitten, die Bestimmung dahingehend umzuformulieren, dass der Ausschluss von der Deklarationspflicht auch möglich ist über eine privatrechtliche Verankerung (Zertifizierung oder Anerkennung). Zudem beantragen sie eine Beschränkung auf frische und unverarbeitete Früchte und Gemüse. Eine umfassende Kennzeichnung pflanzlicher Lebensmittel sei nicht realistisch.
Art. 36 Abs. 5
AGSTG, ANIMAE, Association Co&xister, ASGS, Braut und Festmode Chez Janine AG, Café Mutin Sàrl, COA/KOA, Collectif citoyen Les 1800 sans Nom, gf.medien, Igelzentrum, Mode Maier, NetAP, petfinder.ch, ProTier, Schuhhaus Walder AG, STS, Sentience Politics, TIR, TPS, Tierschutzverein Frauenfeld und Umgebung, TSV Steckborn, VAHT, VGS, VIER PFOTEN und ZTS schlagen vor, in Anlehnung an Artikel 7 LDV, dass nur Länder in die Listen aufgenommen werden, die über ein gesetzliches Verbot der zu deklarierenden Herstellungsmethoden und zusätzlich über ein entsprechendes Überwachungsprogramm verfügen. AgriGenève, BVAR, BEBV, GalloSuisse, IGöM, VMS, SBLV, SBV, SGBV, Swiss Beef, VSKP und ZBV befürworten, dass bei den Länderlisten die tierquälerischen Praktiken bei Gänsen und Enten ausgenommen werden und bei diesen immer eine Deklaration verlangt werden soll.
Die Kantone BS, FR, GR, JU, NE, SG, TG, TI, VS, ZG und ZH sowie der VKCS halten fest, dass das vorgesehene System auf einer Liste von Ländern basiert, in welchen bestimmte in der Schweiz nicht zugelassene Produktionsmethoden zugelassen sind. Damit werden alle betroffenen Produkte aus den Ländern unabhängig der Produktionsmethode einer Deklarationspflicht unterstellt. Die Kantone sind der Ansicht, dass auch aus diesen Ländern Produkte ohne Kennzeichnungspflicht in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern sie nach einer Produktionsmethode hergestellt worden sind, die die gleichen Standards bieten wie solche aus der Schweiz (z.B. biologische Produktion). Zudem müssten gegenüber den amtlichen Kontrollorganen zuverlässige Garantien (z.B. international anerkannte Zertifikate) beigebracht werden können. Der Kanton NE beantragt, dass die Ausnahme für foie gras hier gestrichen wird und im Anhang 2 eingetragen wird «hergestellt mit Methoden, die den Tieren Schmerzen verursacht».
Die Stellungnahmen von Coop, Denner, EKK, FIAL IG Bio, IG DHS, MGB, Nestlé, Promarca, Swiss Retail Federation, Swisscofel und Veledes sind in Kombination mit deren Eingabe zur Länderliste zu betrachten. Sie beantragen, anstelle einer Positivliste eine Negativliste zu erstellen, auf der jene Länder aufgeführt sind, die die Anwendung von nach dem Rotterdamer Abkommen verbotenen Pestiziden zulassen. Dies muss insbesondere bei einer Erfüllung der Voraussetzungen der Bio-Verordnung gegeben sein. Coop, Denner, IG DHS und MGB dehnen das Anliegen auf die genannten Herstellungsmethoden aus. Sie fordern zudem, dass Absatz 4 neu eine Ausnahme von der Deklarationspflicht nach den Buchstaben j und k für diejenigen vorsieht, die lückenlos nachweisen können, dass sie die Sorgfaltspflicht wahrnehmen. Bell Schweiz, FIAL, IG Bio, Nestlé Suisse und Promarca beantragen für denselben Sachverhalt einen neuen Absatz 6. Der SFF verweist auf die in der LDV bestehende Möglichkeit für Unternehmen bei einem entsprechenden Nachweis oder einer Verpflichtung der Nichtanwendung einer bestimmten Herstellungsmethode, dass diese nicht deklariert werden muss. Der SFF schlägt vor, diese Ausnahmeregelung auch in der LGV vorzusehen. Im Weiteren ist es für ihn schwer verständlich, dass Foie gras, Magret und Confit explizit ausgeschlossen sind von den Länderlisten. Er ist der Ansicht, dass Länderlisten durchaus möglich wären. Er führt aus, dass angesichts der anstehenden Stopfleber-Initia-